Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
12 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
13 Lagerung von festen Brennstoffen
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Brenn- und Kraftstoffe
Paragraf: § 12
Kurztext: Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
Text: §9(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen
erfüllen:
Art
Brenn- bzw.
Kraftstoff
technische Anforderungen
Gasförmige
Brenn- und
Kraftstoffe
ErdgasÖVGW Richtlinie G 31
FlüssiggasPropan, Propen, Butan, Buten und deren
Gemische ÖNORM C 1301
Flüssige Brenn-
und Kraftstoffe
Heizöl extra leicht
schwefelfrei*
ÖNORM C 1109
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl extra leicht mit
biogenen
Komponenten
ONR 31115; 2009
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl leicht (HL)**ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in neu errichteten
Feuerungsanlagen > 400 kW
Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in
bestehenden Anlagen > 70 kW
Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel**ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW
Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer**ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW
Brennstoffwärmeleistung
DieselkraftstoffÖNORM EN 590
Biogene KraftstoffeAusschließlich oder überwiegend aus
naturbelassener erneuerbarer Materie
hergestellt.
ÖNORM EN 14214
Feste fossile
Brennstoffe
Braun- und
Steinkohle, Briketts,
Torf und Koks,
ausgenommen
Petro(l)koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei
Feuerungsanlagen über 400 kW
Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht
übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert
des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und
den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte
biogene
Brennstoffe
(Holzbrennstoffe)
StückholzNaturbelassenes, unbehandeltes und
lufttrockenes
Holz (Wassergehalt max. 20 %), welches die
Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5,
Qualitätsklasse A1, erfüllt
HolzhackgutAusschließlich aus naturbelassenem
unbehandeltem Holz hergestellt.
ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1
und A2
Holz- und
Rindenpellets
Ausschließlich aus naturbelassenem
unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.
ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO
17225-3, Qualitätsklasse A1
SonstigeSoweit sie nicht aus Materialien bestehen, die
in Folge einer Behandlung mit
Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung
halogenorganische Verbindungen oder
Schwermetalle enthalten können. Der
Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf
1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht
übersteigen.
Nicht
standardisierte
biogene Brenn-
und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten,
Reste von
Holzwerkstoffen udgl,
Pflanzenöle,
Biogas, Klärgas,
Holzgas,
Deponiegas
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die
in Folge einer Behandlung mit
Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung
halogenorganische Verbindungen oder
Schwermetalle enthalten können. Der
Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf
1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht
übersteigen.
* Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des
Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
** Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des
Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe“
(2) Für Feuerungsanlagen und Feuerstätten dürfen nur die vom Hersteller genannten zulässigen Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden.
Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig. Das Verbrennen von Stoffen,
die für die Heizungsanlage nicht bestimmt sind, insbesondere von Abfällen jeglicher Art, ist verboten.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten, die die Brenn- und
Kraftstoffe von Dritten erworben haben, geeignete Belege (zB. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus
denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zum vollständigen Verbrauch aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind
diese auf Verlangen der Behörde und dem Rauchfangkehrer zugänglich zu machen.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für
Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren
Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen
Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.