Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
12 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
13 Lagerung von festen Brennstoffen
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Brenn- und Kraftstoffe
Paragraf: § 13
Kurztext: Lagerung von festen Brennstoffen
Text: Für die Lagerung von festen Brennstoffen gelten folgende Anforderungen:
1.
Ziffer 1
Stückholz: Das Lager für Stückholz muss an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Bodenfeuchtigkeit, Regen und Schnee geschützt sein. Eine Lagerung innerhalb eines Gebäudes ist nur in gut gelüfteten Räumen und nur für vorgetrocknetes Holz zulässig.

2.
Ziffer 2
Hackgut, Kohle, Kohlenbriketts: Das Lager muss entweder in einem durchlüfteten Raum eines Gebäudes liegen oder an einer luftigen Stelle liegen und gegen Eindringen von Regen und Schnee geschützt sein.

3.
Ziffer 3
Holz- und Rindenpellets: Eine Lagerung ist nur in eigens für diesen Brennstoff hergestellten Behältern oder nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser (zB. durch Wasserleitungen) udgl sind Vorkehrungen zu treffen.

4.
Ziffer 4
Holz- und Rindenbriketts: Eine Lagerung ist nur innerhalb von trockenen Räumen zulässig. Gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, Kondenswasser udgl sind Vorkehrungen zu treffen.