Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
06 Errichtung und Ausstattung
06a Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen
07 Messöffnungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen
Paragraf: § 06
Kurztext: Errichtung und Ausstattung
Text: Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
1.
Ziffer 1
Bei Neuanlagen: Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes 1 erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.

2.
Ziffer 2
Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils eines Heizgerätes ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnitts 3 eingehalten werden können.

3.
Ziffer 3
Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

4.
Ziffer 4
Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.

5.
Ziffer 5
Soweit händisch beschickte Heizgeräte zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (§ 8 Abs. 1 Z 10 K-HeizG), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

6.
Ziffer 6
Für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, ausgenommen für Einzelraumheizgeräte, ist ein Anlagendatenblatt gemäß der Anlage 1 bis zur nächsten Überprüfung zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.