Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
14 Überprüfung von Feuerungsanlagen*
15 Einfache Überprüfung (Abgasmessung)
16 Umfassende Überprüfung
17 Kontinuierliche Überwachung
18 Außerordentliche Überprüfung
19 Regelmäßige Inspektion*
20 Unabhängiges Kontrollsystem
21 Sanierung
22 Entgelt
6. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb
Paragraf: § 15
Kurztext: Einfache Überprüfung (Abgasmessung)
Text: (1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 16), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:

1.
Ziffer 1
alle vier Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
2.
Ziffer 2
alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
3.
Ziffer 3
jährlich:

Strichaufzählung
bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

Strichaufzählung
bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und

Strichaufzählung
bei Blockheizkraftwerken.
(2) Die Messungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern in beiden Laststufen. Die Anlage darf nur einen geringen Verschmutzungsgrad im Feuerungsbereich aufweisen. Die Durchführung der Messung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Bei der Bestimmung des CO-Gehaltes ist eine Momentanmessung (Punktmessung) im stabilen Betriebszustand zulässig. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe (ausgenommen Ölbrennwertgeräte) ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen und bei Blockheizkraftwerken der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der einfachen Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2a für gasförmige und flüssige Brennstoffe, gemäß Anlage 2b für feste Brennstoffe und gemäß Anlage 2c für Blockheizkraftwerke, zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, wenn es sich um eine mittelgroße Feuerungsanlage handelt mindestens sechs Jahre lang, aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer (§ 20 K-HeizG) oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) (entfällt)