Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
14 Überprüfung von Feuerungsanlagen*
15 Einfache Überprüfung (Abgasmessung)
16 Umfassende Überprüfung
17 Kontinuierliche Überwachung
18 Außerordentliche Überprüfung
19 Regelmäßige Inspektion*
20 Unabhängiges Kontrollsystem
21 Sanierung
22 Entgelt
6. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken im Betrieb
Paragraf: § 16
Kurztext: Umfassende Überprüfung
Text: (1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:

1.
Ziffer 1
spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:

Strichaufzählung
Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

Strichaufzählung
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und

Strichaufzählung
Blockheizkraftwerke (einschließlich Motoren und Gasturbinen);

2.
Ziffer 2
alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 20 MW

3.
Ziffer 3
jährlich: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW.
In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 15 nicht erforderlich.
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden bzw. begrenzten Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sind die Vorgaben in § 11a Abs. 1 und 2 zusätzlich zu berücksichtigen.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, wenn es sich um eine mittelgroße Feuerungsanlage handelt mindestens sechs Jahre lang, aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer oder der zuständigen Behörde vorzulegen.