Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
06 Errichtung und Ausstattung
06a Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen
07 Messöffnungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagenverordnung
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen
Paragraf: § 07
Kurztext: Messöffnungen
Text: (1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (§ 15) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Verbindungsstückeinmündung bzw. Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare, der Dichtheit des Verbindungsstückes entsprechende Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Bei Einzelraumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 18) herzustellen.
(2) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung (§ 16) eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. In einem Abstand von mindestens dem fünffachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Wenn ein Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil der Abgasführung eine Messöffnung einzubauen, welche die Ermittlung reproduzierbarer Ergebnisse zulässt.
(4) Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen sind nur bei einem unverhältnismäßig großen Aufwand zulässig. Diese sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren und der Einfluss auf das Messergebnis ist zu beurteilen.