Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
§001 Begriffsbestimmungen
§002 Ziele
§003 Verantwortlichkeit des Eigentümers
§004 Verantwortlichkeit d Verfügungsberechtigten
§005 Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
§006 Sicherheitsrel. Überprüfung u./o. Kehrung
§007 Ausbrennen und Ausschlagen*
§008 Entfernen von Ablagerungen
§009 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
§010 Durchführung der Feuerstättenbeschau
§011 Mängelbehebung
§012 Nachbeschau
§013 Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung v. Anl.
§014 Pflichten der Eigentümerin o. des Eigentümer
§015 Pflichten der o. des Verfügungsberechtigten
§016 Pflichten des Rauchfangkehrers
§017 Kehrplan
§018 Kehrbuch
§019 Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
§020 Behörde
§021 Strafbestimmungen
§022 Übergangsbestimmungen
§023 Verweisungen
§024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    [derzeit nur Stammfassung]

    Abschnitt: 
    §002 Ziele

    Inhalt: 
    (1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und ausreichende Verbrennungsluft vorhanden ist sowie eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.

    (2) Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet ist und eine wirksame Luftführung zur Feuerstätte zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.

    (3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte in entsprechender Stückzahl zur Verfügung zu stellen sowie zur Führung der Aufzeichnungen gemäß § 18 ein standardisiertes, betriebliches Qualitätsmanagement zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit einzurichten und anzuwenden.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: §002 Ziele
Inhalt: (1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und ausreichende Verbrennungsluft vorhanden ist sowie eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.

(2) Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet ist und eine wirksame Luftführung zur Feuerstätte zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.

(3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte in entsprechender Stückzahl zur Verfügung zu stellen sowie zur Führung der Aufzeichnungen gemäß § 18 ein standardisiertes, betriebliches Qualitätsmanagement zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit einzurichten und anzuwenden.