Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
§001 Begriffsbestimmungen
§002 Ziele
§003 Verantwortlichkeit des Eigentümers
§004 Verantwortlichkeit d Verfügungsberechtigten
§005 Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
§006 Sicherheitsrel. Überprüfung u./o. Kehrung
§007 Ausbrennen und Ausschlagen*
§008 Entfernen von Ablagerungen
§009 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
§010 Durchführung der Feuerstättenbeschau
§011 Mängelbehebung
§012 Nachbeschau
§013 Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung v. Anl.
§014 Pflichten der Eigentümerin o. des Eigentümer
§015 Pflichten der o. des Verfügungsberechtigten
§016 Pflichten des Rauchfangkehrers
§017 Kehrplan
§018 Kehrbuch
§019 Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
§020 Behörde
§021 Strafbestimmungen
§022 Übergangsbestimmungen
§023 Verweisungen
§024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    [derzeit nur Stammfassung]

    Abschnitt: 
    §004 Verantwortlichkeit d Verfügungsberechtigten

    Inhalt: 
    (1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für die Veranlassung folgender Arbeiten:
    1. die erforderliche Befund-Gutachtenerstellung (Kaminbefund entsprechend landesrechtlicher Vorschriften) bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Feuerstätte und/oder Feuerungsanlage,
    2. die Reinigung von Feuerstätten und Verbindungsstücken,
    3. die ordnungsgemäße Funktion und ständiges Freihalten von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätte,
    4. die Überprüfung der benützten Feuerstätte samt Verbindungsstück auf ihre Brandsicherheit (Feuerstättenbeschau).

    (2) Die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder von einem gewerberechtlich befugten Fachunternehmen durchführen zu lassen.

    (3) Die Reinigung von Feuerstätten für flüssige und/oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern - samt Verbindungsstücken ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch ein gewerberechtlich befugtes Fachunternehmen mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Über diese Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer sowie der Behörde aufzubewahren.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: §004 Verantwortlichkeit d Verfügungsberechtigten
Inhalt: (1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für die Veranlassung folgender Arbeiten:
1. die erforderliche Befund-Gutachtenerstellung (Kaminbefund entsprechend landesrechtlicher Vorschriften) bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Feuerstätte und/oder Feuerungsanlage,
2. die Reinigung von Feuerstätten und Verbindungsstücken,
3. die ordnungsgemäße Funktion und ständiges Freihalten von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätte,
4. die Überprüfung der benützten Feuerstätte samt Verbindungsstück auf ihre Brandsicherheit (Feuerstättenbeschau).

(2) Die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder von einem gewerberechtlich befugten Fachunternehmen durchführen zu lassen.

(3) Die Reinigung von Feuerstätten für flüssige und/oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern - samt Verbindungsstücken ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch ein gewerberechtlich befugtes Fachunternehmen mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Über diese Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer sowie der Behörde aufzubewahren.