Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
§001 Begriffsbestimmungen
§002 Ziele
§003 Verantwortlichkeit des Eigentümers
§004 Verantwortlichkeit d Verfügungsberechtigten
§005 Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
§006 Sicherheitsrel. Überprüfung u./o. Kehrung
§007 Ausbrennen und Ausschlagen*
§008 Entfernen von Ablagerungen
§009 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
§010 Durchführung der Feuerstättenbeschau
§011 Mängelbehebung
§012 Nachbeschau
§013 Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung v. Anl.
§014 Pflichten der Eigentümerin o. des Eigentümer
§015 Pflichten der o. des Verfügungsberechtigten
§016 Pflichten des Rauchfangkehrers
§017 Kehrplan
§018 Kehrbuch
§019 Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
§020 Behörde
§021 Strafbestimmungen
§022 Übergangsbestimmungen
§023 Verweisungen
§024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    [derzeit nur Stammfassung]

    Abschnitt: 
    §013 Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung v. Anl.

    Inhalt: 
    (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat jede neu errichtete oder wesentlich geänderte Abgasanlage und fest verlegtes Verbindungsstück (Poterie) sofort nach Fertigstellung von einer Rauchfangkehrerin oder einem Rauchfangkehrer aus dem jeweiligen Kehrgebiet in welchem sich das zukünftige Kehrobjekt befindet, einer erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung gemäß “ÖNORM B8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ zu unterziehen. Das angewandte Prüfverfahren sowie das Ergebnis der Betriebsdichtheitsprüfung sind im Befund zu vermerken. Die Kosten der erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung, Abzieharbeit, topographische Bezeichnung der Kamintüren, usw. sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Abgasanlage (Rauchfangbefund entsprechend baurechtlichen Vorschriften) zu entrichten. Diese Rauchfangkehrerin oder dieser Rauchfangkehrer, welche von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragt wurde, ist auch bis auf weiteres für die wiederkehrenden Überprüfungen und Kehrungen in diesem Kehrobjekt so lange zuständig, bis ein etwaiger Rauchfangkehrerwechsel von der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich veranlasst wird.

    (2) Betriebsdichtheitsprüfungen sind auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder dem zuständigen Rauchfangkehrer, durchzuführen:
    1. bei Neuerrichtung einer Anschlussstelle oder einer Reinigungsöffnung,
    2. im Gebrechensfall und bei Mängeln an der Abgasanlage welche im Zuge der Kehrtätigkeit oder der Feuerstättenbeschau gemäß § 9 festgestellt wurden,
    3. nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung der Abgasanlage,
    4. nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätte.

    (3) Abgasanlagen, welche im Unterdruck betrieben werden, sind alle zehn Jahre und Abgasanlagen, welche im Überdruck betrieben werden, sind alle fünf Jahre wiederkehrend auf Betriebsdichtheit zu überprüfen. Es ist jeweils ein schriftlicher Befund (laut Anhang A-D von ÖNORM B8201) mit dem angewandten Prüfverfahren und dem Ergebnis der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übergeben.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: §013 Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung v. Anl.
Inhalt: (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat jede neu errichtete oder wesentlich geänderte Abgasanlage und fest verlegtes Verbindungsstück (Poterie) sofort nach Fertigstellung von einer Rauchfangkehrerin oder einem Rauchfangkehrer aus dem jeweiligen Kehrgebiet in welchem sich das zukünftige Kehrobjekt befindet, einer erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung gemäß “ÖNORM B8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ zu unterziehen. Das angewandte Prüfverfahren sowie das Ergebnis der Betriebsdichtheitsprüfung sind im Befund zu vermerken. Die Kosten der erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung, Abzieharbeit, topographische Bezeichnung der Kamintüren, usw. sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Abgasanlage (Rauchfangbefund entsprechend baurechtlichen Vorschriften) zu entrichten. Diese Rauchfangkehrerin oder dieser Rauchfangkehrer, welche von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragt wurde, ist auch bis auf weiteres für die wiederkehrenden Überprüfungen und Kehrungen in diesem Kehrobjekt so lange zuständig, bis ein etwaiger Rauchfangkehrerwechsel von der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich veranlasst wird.

(2) Betriebsdichtheitsprüfungen sind auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder dem zuständigen Rauchfangkehrer, durchzuführen:
1. bei Neuerrichtung einer Anschlussstelle oder einer Reinigungsöffnung,
2. im Gebrechensfall und bei Mängeln an der Abgasanlage welche im Zuge der Kehrtätigkeit oder der Feuerstättenbeschau gemäß § 9 festgestellt wurden,
3. nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung der Abgasanlage,
4. nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätte.

(3) Abgasanlagen, welche im Unterdruck betrieben werden, sind alle zehn Jahre und Abgasanlagen, welche im Überdruck betrieben werden, sind alle fünf Jahre wiederkehrend auf Betriebsdichtheit zu überprüfen. Es ist jeweils ein schriftlicher Befund (laut Anhang A-D von ÖNORM B8201) mit dem angewandten Prüfverfahren und dem Ergebnis der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übergeben.