Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
§001 Begriffsbestimmungen
§002 Ziele
§003 Verantwortlichkeit des Eigentümers
§004 Verantwortlichkeit d Verfügungsberechtigten
§005 Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
§006 Sicherheitsrel. Überprüfung u./o. Kehrung
§007 Ausbrennen und Ausschlagen*
§008 Entfernen von Ablagerungen
§009 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
§010 Durchführung der Feuerstättenbeschau
§011 Mängelbehebung
§012 Nachbeschau
§013 Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung v. Anl.
§014 Pflichten der Eigentümerin o. des Eigentümer
§015 Pflichten der o. des Verfügungsberechtigten
§016 Pflichten des Rauchfangkehrers
§017 Kehrplan
§018 Kehrbuch
§019 Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
§020 Behörde
§021 Strafbestimmungen
§022 Übergangsbestimmungen
§023 Verweisungen
§024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    [derzeit nur Stammfassung]

    Abschnitt: 
    §021 Strafbestimmungen

    Inhalt: 
    (1) Wer als zuständige Rauchfangkehrerin oder zuständiger Rauchfangkehrer
    1. den in §§ 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
    2. entgegen § 7 die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) nicht einhält oder
    3. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Ablagerungen nicht mindestens einmal im Kalenderjahr, oder bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder
    4. die in §§ 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18 und 19 gesetzlich normierten Pflichten verletzt
    ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

    (2) Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter
    1. entgegen § 4 Überprüfungen und Reinigungen oder Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 5 über die Wiederbenützung nicht einhält oder
    2. die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder
    3. entgegen § 6 die Vornahme der Überprüfung und der Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung nicht ermöglicht oder
    4. entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält oder
    5. entgegen § 5 Abs. 2 letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen im Kehrbuch ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt oder
    6. entgegen § 10 die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerstättenbeschau nicht ermöglicht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

    (3) Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 3 Arbeiten nicht veranlasst oder behindert oder entgegen § 8 Abs. 1 die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, oder Ablagerungen aus Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, oder entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: §021 Strafbestimmungen
Inhalt: (1) Wer als zuständige Rauchfangkehrerin oder zuständiger Rauchfangkehrer
1. den in §§ 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
2. entgegen § 7 die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) nicht einhält oder
3. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Ablagerungen nicht mindestens einmal im Kalenderjahr, oder bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder
4. die in §§ 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18 und 19 gesetzlich normierten Pflichten verletzt
ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter
1. entgegen § 4 Überprüfungen und Reinigungen oder Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 5 über die Wiederbenützung nicht einhält oder
2. die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder
3. entgegen § 6 die Vornahme der Überprüfung und der Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung nicht ermöglicht oder
4. entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält oder
5. entgegen § 5 Abs. 2 letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen im Kehrbuch ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt oder
6. entgegen § 10 die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerstättenbeschau nicht ermöglicht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 3 Arbeiten nicht veranlasst oder behindert oder entgegen § 8 Abs. 1 die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, oder Ablagerungen aus Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, oder entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.