Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
§001 Begriffsbestimmungen
§002 Ziele
§003 Verantwortlichkeit des Eigentümers
§004 Verantwortlichkeit d Verfügungsberechtigten
§005 Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
§006 Sicherheitsrel. Überprüfung u./o. Kehrung
§007 Ausbrennen und Ausschlagen*
§008 Entfernen von Ablagerungen
§009 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
§010 Durchführung der Feuerstättenbeschau
§011 Mängelbehebung
§012 Nachbeschau
§013 Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung v. Anl.
§014 Pflichten der Eigentümerin o. des Eigentümer
§015 Pflichten der o. des Verfügungsberechtigten
§016 Pflichten des Rauchfangkehrers
§017 Kehrplan
§018 Kehrbuch
§019 Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
§020 Behörde
§021 Strafbestimmungen
§022 Übergangsbestimmungen
§023 Verweisungen
§024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    [derzeit nur Stammfassung]

    Abschnitt: 
    §017 Kehrplan

    Inhalt: 
    (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die oder den Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem der/die Kehrtag(e) der Überprüfungen und Kehrungen zu entnehmen sind. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben.

    (2) Der Kehrtag ist sowohl von der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist ein vereinbarter Kehrtermin jedenfalls mit einer Überzeit von maximal einer Stunde einzuhalten.

    (3) Kann der Kehrtag von der oder dem Verfügungsberechtigten und der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweiliger vorangegangener Mitteilung und einvernehmlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins, ehestmöglich nachzuholen.

    (4) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer auch die oder der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage/n, reicht eine Kehrterminankündigung an die Eigentümerin oder den Eigentümer.

    (5) In Wohnhausanlagen ist der Kehrplan von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer fristgerecht im Stiegenhaus anzubringen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: §017 Kehrplan
Inhalt: (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die oder den Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem der/die Kehrtag(e) der Überprüfungen und Kehrungen zu entnehmen sind. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben.

(2) Der Kehrtag ist sowohl von der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist ein vereinbarter Kehrtermin jedenfalls mit einer Überzeit von maximal einer Stunde einzuhalten.

(3) Kann der Kehrtag von der oder dem Verfügungsberechtigten und der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweiliger vorangegangener Mitteilung und einvernehmlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins, ehestmöglich nachzuholen.

(4) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer auch die oder der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage/n, reicht eine Kehrterminankündigung an die Eigentümerin oder den Eigentümer.

(5) In Wohnhausanlagen ist der Kehrplan von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer fristgerecht im Stiegenhaus anzubringen.