Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
§001 Begriffsbestimmungen
§002 Ziele
§003 Verantwortlichkeit des Eigentümers
§004 Verantwortlichkeit d Verfügungsberechtigten
§005 Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
§006 Sicherheitsrel. Überprüfung u./o. Kehrung
§007 Ausbrennen und Ausschlagen*
§008 Entfernen von Ablagerungen
§009 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
§010 Durchführung der Feuerstättenbeschau
§011 Mängelbehebung
§012 Nachbeschau
§013 Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung v. Anl.
§014 Pflichten der Eigentümerin o. des Eigentümer
§015 Pflichten der o. des Verfügungsberechtigten
§016 Pflichten des Rauchfangkehrers
§017 Kehrplan
§018 Kehrbuch
§019 Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
§020 Behörde
§021 Strafbestimmungen
§022 Übergangsbestimmungen
§023 Verweisungen
§024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    [derzeit nur Stammfassung]

    Abschnitt: 
    §011 Mängelbehebung

    Inhalt: 
    (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat im Zuge der Überprüfung jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des sicherheitstechnischen Zustandes der jeweiligen Feuerstätte in einem Protokoll festzuhalten und dieses der oder dem Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich zu übergeben und unter Angabe einer angemessenen Frist Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer diese Feuerstätte neuerlich zu prüfen. Wurden aufgetragene Mängel nicht beseitigt, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und ein sofortiges Heizverbot dieser Feuerstätte auszusprechen.

    (2) Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder des sicherheitstechnischen Zustandes auf Grund der Anzeige bekannt, hat sie unverzüglich eine Feuerbeschau gemäß § 8 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019, LGBl. Nr. 100/2019, durchzuführen.

    (3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der oder des Verfügungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: §011 Mängelbehebung
Inhalt: (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat im Zuge der Überprüfung jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des sicherheitstechnischen Zustandes der jeweiligen Feuerstätte in einem Protokoll festzuhalten und dieses der oder dem Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich zu übergeben und unter Angabe einer angemessenen Frist Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer diese Feuerstätte neuerlich zu prüfen. Wurden aufgetragene Mängel nicht beseitigt, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und ein sofortiges Heizverbot dieser Feuerstätte auszusprechen.

(2) Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder des sicherheitstechnischen Zustandes auf Grund der Anzeige bekannt, hat sie unverzüglich eine Feuerbeschau gemäß § 8 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019, LGBl. Nr. 100/2019, durchzuführen.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der oder des Verfügungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.