Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
§001 Begriffsbestimmungen
§002 Ziele
§003 Verantwortlichkeit des Eigentümers
§004 Verantwortlichkeit d Verfügungsberechtigten
§005 Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
§006 Sicherheitsrel. Überprüfung u./o. Kehrung
§007 Ausbrennen und Ausschlagen*
§008 Entfernen von Ablagerungen
§009 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
§010 Durchführung der Feuerstättenbeschau
§011 Mängelbehebung
§012 Nachbeschau
§013 Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung v. Anl.
§014 Pflichten der Eigentümerin o. des Eigentümer
§015 Pflichten der o. des Verfügungsberechtigten
§016 Pflichten des Rauchfangkehrers
§017 Kehrplan
§018 Kehrbuch
§019 Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
§020 Behörde
§021 Strafbestimmungen
§022 Übergangsbestimmungen
§023 Verweisungen
§024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    [derzeit nur Stammfassung]

    Abschnitt: 
    §007 Ausbrennen und Ausschlagen*

    Inhalt: 
    *von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie)

    (1) Abgasanlagen und fest verlegte Verbindungsstücke (Poterie) sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen und/oder auszuschlagen, wenn
    1. Ansätze von Hart-, Glanz-, Schmierruß oder Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr gekehrt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht oder
    2. sie aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß gekehrt werden können.

    (2) Schliefbare Abgasanlagen, bei denen die ordnungsgemäße Kehrung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind diese auszubrennen.

    (3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn die Abgasanlage augenscheinlich schadhaft ist und/oder nicht über die gesamte Höhe und angrenzenden Wohnungen vollständig eingesehen und überprüft werden kann.

    (4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten und den Eigentümer oder die Eigentümerin der Abgasanlage sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche die Abgasanlage durchläuft sowie die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.

    (5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Abgasanlage sowie die Zwischendecke und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.

    (6) Abgasanlagen sind nach dem Ausbrennen und Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit (gemäß ÖNORM B8201) zu überprüfen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: §007 Ausbrennen und Ausschlagen*
Inhalt: *von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie)

(1) Abgasanlagen und fest verlegte Verbindungsstücke (Poterie) sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen und/oder auszuschlagen, wenn
1. Ansätze von Hart-, Glanz-, Schmierruß oder Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr gekehrt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht oder
2. sie aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß gekehrt werden können.

(2) Schliefbare Abgasanlagen, bei denen die ordnungsgemäße Kehrung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind diese auszubrennen.

(3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn die Abgasanlage augenscheinlich schadhaft ist und/oder nicht über die gesamte Höhe und angrenzenden Wohnungen vollständig eingesehen und überprüft werden kann.

(4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten und den Eigentümer oder die Eigentümerin der Abgasanlage sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche die Abgasanlage durchläuft sowie die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.

(5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Abgasanlage sowie die Zwischendecke und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.

(6) Abgasanlagen sind nach dem Ausbrennen und Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit (gemäß ÖNORM B8201) zu überprüfen.