Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
§001 Begriffsbestimmungen
§002 Ziele
§003 Verantwortlichkeit des Eigentümers
§004 Verantwortlichkeit d Verfügungsberechtigten
§005 Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
§006 Sicherheitsrel. Überprüfung u./o. Kehrung
§007 Ausbrennen und Ausschlagen*
§008 Entfernen von Ablagerungen
§009 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
§010 Durchführung der Feuerstättenbeschau
§011 Mängelbehebung
§012 Nachbeschau
§013 Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung v. Anl.
§014 Pflichten der Eigentümerin o. des Eigentümer
§015 Pflichten der o. des Verfügungsberechtigten
§016 Pflichten des Rauchfangkehrers
§017 Kehrplan
§018 Kehrbuch
§019 Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
§020 Behörde
§021 Strafbestimmungen
§022 Übergangsbestimmungen
§023 Verweisungen
§024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    [derzeit nur Stammfassung]

    Abschnitt: 
    §008 Entfernen von Ablagerungen

    Inhalt: 
    (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat die zur Unterbringung der bei den Kehrungen, Ausbrennen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.

    (2) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, Ablagerungen mindestens einmal im Kalenderjahr oder nach Bedarf auszuräumen oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten vorgenommen wird, sich von dessen ordnungsgemäßer Vornahme im Zuge einer Überprüfung oder Kehrung zu überzeugen.

    (3) Die Entfernung von Ablagerungen aus Kamintüren in Wohn- und Betriebsräumen obliegt der oder dem Verfügungsberechtigten, aus allen übrigen Räumen der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder der auch dafür zu sorgen hat, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden können.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: §008 Entfernen von Ablagerungen
Inhalt: (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat die zur Unterbringung der bei den Kehrungen, Ausbrennen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.

(2) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, Ablagerungen mindestens einmal im Kalenderjahr oder nach Bedarf auszuräumen oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten vorgenommen wird, sich von dessen ordnungsgemäßer Vornahme im Zuge einer Überprüfung oder Kehrung zu überzeugen.

(3) Die Entfernung von Ablagerungen aus Kamintüren in Wohn- und Betriebsräumen obliegt der oder dem Verfügungsberechtigten, aus allen übrigen Räumen der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder der auch dafür zu sorgen hat, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden können.