Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
§001 Begriffsbestimmungen
§002 Ziele
§003 Verantwortlichkeit des Eigentümers
§004 Verantwortlichkeit d Verfügungsberechtigten
§005 Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
§006 Sicherheitsrel. Überprüfung u./o. Kehrung
§007 Ausbrennen und Ausschlagen*
§008 Entfernen von Ablagerungen
§009 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
§010 Durchführung der Feuerstättenbeschau
§011 Mängelbehebung
§012 Nachbeschau
§013 Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung v. Anl.
§014 Pflichten der Eigentümerin o. des Eigentümer
§015 Pflichten der o. des Verfügungsberechtigten
§016 Pflichten des Rauchfangkehrers
§017 Kehrplan
§018 Kehrbuch
§019 Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
§020 Behörde
§021 Strafbestimmungen
§022 Übergangsbestimmungen
§023 Verweisungen
§024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    [derzeit nur Stammfassung]

    Abschnitt: 
    §006 Sicherheitsrel. Überprüfung u./o. Kehrung

    Inhalt: 
    (1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien) hat in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:
    1. dreimal jährlich bei:
    Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“ und Pelletts, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Raumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
    2. zweimal jährlich bei:
    Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Einzelraumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
    3. einmal jährlich bei:
    Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht“ sowie bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 50 kW Nennwärmeleistung eingeleitet werden;
    4. einmal alle zwei Jahre bei:
    Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 50 kW Nennwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.

    (2) Werden Feuerungsanlagen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Heizperiode beheizt, hat eine zusätzliche Überprüfung und/oder Kehrung in diesem Zeitraum zu erfolgen.

    (3) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer zur Überprüfung und/oder Kehrung vorbehaltenen Kehrgegenstände sind von dieser oder diesem im Zuge der gesetzlichen Überprüfung und/oder Kehrung auch auf ihre Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit zu überprüfen.

    (4) Bei Kehrobjekten, die ausschließlich im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September bewohnt und beheizt werden (Ferienhäuser), hat die Überprüfung und/oder Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einmal im Jahr, bei Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 3 einmal alle zwei Jahre zu erfolgen.

    (5) Feuerungsanlagen, welche voraussichtlich länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- und/oder Kehrpflicht. Die Nichtbenützung überprüfungs- und/oder kehrpflichtiger Feuerungsanlagen ist von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich anzuzeigen. Wird eine überprüfungs- und/oder kehrpflichtige Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ebenso schriftlich anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer durchzuführen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: §006 Sicherheitsrel. Überprüfung u./o. Kehrung
Inhalt: (1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien) hat in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:
1. dreimal jährlich bei:
Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“ und Pelletts, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Raumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
2. zweimal jährlich bei:
Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Einzelraumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
3. einmal jährlich bei:
Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht“ sowie bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 50 kW Nennwärmeleistung eingeleitet werden;
4. einmal alle zwei Jahre bei:
Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 50 kW Nennwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.

(2) Werden Feuerungsanlagen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Heizperiode beheizt, hat eine zusätzliche Überprüfung und/oder Kehrung in diesem Zeitraum zu erfolgen.

(3) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer zur Überprüfung und/oder Kehrung vorbehaltenen Kehrgegenstände sind von dieser oder diesem im Zuge der gesetzlichen Überprüfung und/oder Kehrung auch auf ihre Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit zu überprüfen.

(4) Bei Kehrobjekten, die ausschließlich im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September bewohnt und beheizt werden (Ferienhäuser), hat die Überprüfung und/oder Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einmal im Jahr, bei Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 3 einmal alle zwei Jahre zu erfolgen.

(5) Feuerungsanlagen, welche voraussichtlich länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- und/oder Kehrpflicht. Die Nichtbenützung überprüfungs- und/oder kehrpflichtiger Feuerungsanlagen ist von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich anzuzeigen. Wird eine überprüfungs- und/oder kehrpflichtige Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ebenso schriftlich anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer durchzuführen.