Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Grundsätze und Ziele
002 Abgrenzung
002a Begriffsbestimmungen
003 Landesraumordnungsplan
004 Vorbehaltsflächen
005 Ballungsräume
006 Änderung des Landesraumordnungsplanes
007 Wirkung des Landesraumordnungsplanes
008 Raumforschung
009 Auskunftspflicht
010 Raumplanungsbeirat
011 Geschäftsordnungsbestimmungen
012 Aufgaben
013 Entwicklungsprogramm
014 Änderung des Entwicklungsprogrammes
015 Wirkungen des Entwicklungsprogrammes
016 Strategische Umweltprüfung
017 Umweltbericht
018 Recht auf Stellungnahme, Beteiligung*
019 Grenzüberschreitende Auswirkungen
020 Entscheidung
021 Bekanntgabe
021a Nichtamtliche Sachverständige
022 Regelmäßige Überwachung
022a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
022b Einkaufszentren und Supermärkte
022c Strafbestimmung
022d Photovoltaikanlagen und Solaranlagen
022e Windkraft- und Photovoltaikabgabe
022f Windkraftanlagen
022g Ausweisung von Beschleunigungsgebieten*
II. Abschnitt
III. Abschnitt
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: Überörtliche Raumplanung
Paragraf: § 022g
Kurztext: Ausweisung von Beschleunigungsgebieten*
Text: *für erneuerbare Energien

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie festzulegen.

(2) Im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Land- und Binnengewässergebiete festzulegen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Hiebei sind
1. vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und unter Umständen kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auszuwählen;
2. Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten und mit den unter Z 3 genannten Instrumenten ermittelt wurden, auszuschließen. Dies gilt nicht für künstliche und bebaute Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden;
3. alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze (zB Sensibilitätskarten für Wildtiere) zu nutzen, um die Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten wären. Dabei sind die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten - sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG als auch in Bezug auf gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Vögel und Gebiete - zu berücksichtigen.

(3) Die Größe der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie, für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie eingerichtet werden, festzulegen. Die Größe dieser Gebiete liegt im Ermessen der Landesregierung. Die Landesregierung hat hiebei sicherzustellen, dass die Gebiete zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der Richtlinie (EU) 2023/2413 dargelegten Ziele beitragen.

(4) In der Verordnung sind geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern.

(5) In den Erläuterungen zu der Verordnung ist auszuführen, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß Abs. 2 zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen gemäß Abs. 4 festzulegen.

(6) Die Landesregierung hat insbesondere im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans (Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999) die Verordnung regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(7) Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Vor der Erlassung der Verordnung ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die strategische Umweltprüfung ist dann nicht erforderlich, wenn für die im Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie vorgesehene Nutzung des Gebietes bereits eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde und die zugrundeliegende Verordnung die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt. Der Entwurf der Verordnung ist für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.