Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
003 Verpflichtung zur Aufstellung
004 Feuerwehrjugend
005 Mitgliedschaft
006 Feuerwehrdienst
007 Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst
008 Ortsfeuerwehrkommandant
009 Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten
009a Sonderbestimmungen SARS-CoV-2
010 Beurlaubung und Abberufung
011 Stellvertretung des Ortsfeuerwehrkommandanten
012 Ortsfeuerwehrrat
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt: II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf: § 009a
Kurztext: Sonderbestimmungen SARS-CoV-2
Text: Zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) gelten für im Jahr 2021 durchzuführende Wahlen des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin abweichend von § 9 folgende Sonderbestimmungen:
1.
Mit Zustimmung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin kann seine bzw ihre laufende oder im Jahr 2021 bereits abgelaufene Funktionsperiode bis zu einer durchgeführten Neuwahl, längstens bis Ende des Jahres 2021, verlängert werden. Die Verlängerung der Funktionsperiode ist vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin zu bestätigen.

2.
Die Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin kann 2021 ohne Abhaltung einer Versammlung durch schriftliches Votum der Mitglieder (§ 9 Abs 1) durchgeführt werden:
a)
Die Wahl und der Wahltag sind den Mitgliedern durch den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin mindestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich und nachweislich anzukündigen. Den Mitgliedern ist dabei Gelegenheit zu geben, im Fall ihrer Wählbarkeit (§ 9 Abs 2) bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin schriftlich ihre Kandidatur bekannt zu geben.
b)
Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin hat den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag den Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten bzw Kandidatinnen zur Verfügung zu stellen. Um von ihrem Wahlrecht wirksam Gebrauch zu machen, müssen die Mitglieder den Stimmzettel spätestens am Wahltag, mit dem eindeutig bezeichneten Wunschkandidaten bzw der eindeutig bezeichneten Wunschkandidatin, in einem neutralen Kuvert, wiederum befindlich in einem mit vollständigen Namen versehenen Kuvert, bei der Gemeinde abgeben. Dies gilt auch für einen allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang. § 9 Abs 4 und 5 ist sinngemäß anwendbar.