Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
023 Allgemeines
024 Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten
025 Stellvertretung des Landesfeuerwehrkommandanten
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: III. Teil: 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt

Landesfeuerwehrkommandant bzw Landesfeuerwehrkommandantin
Paragraf: § 023
Kurztext: Allgemeines
Text: 
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin wird von allen Bezirks-, Abschnitts-, Orts-, Berufs-, Betriebs- und Pflichtfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wenn eine Person mehrere ihre Wahlberechtigung begründende Funktionen ausübt, kommt ihr nur die Stimme jenes Funktionsträgers zu, der im ersten Satz von den betreffenden Funktionsträgern zuerst angeführt ist. Die nach dem ersten Satz dieser Person ansonsten noch zustehende Stimme oder zustehenden Stimmen kommen ihrem Stellvertreter bzw ihrer Stellvertreterin in der jeweiligen Funktion zu. Auf die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin finden die Bestimmungen des § 9 Abs 1, 3 und 4 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Versammlung von dem mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens geschäftsordnungsgemäß betrauten Mitglied der Salzburger Landesregierung oder dem von diesem bestellten Vertreter bzw der von diesem bestellten Vertreterin einzuberufen und zu leiten ist.

(2) Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Feuerwehr, das
a) eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt ist;
b) bereits mindestens fünf Jahre als Kommandant bzw Kommandantin einer Feuerwehr, als Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin oder als Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin tätig war;
c) mit allen Fragen der Brandbekämpfung und mit den Grundzügen der Brandverhütung und der Brandursachenermittlung vertraut ist.

(3) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Salzburger Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der bzw die Gewählte die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht nachweist. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der bzw die vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin; sie endet, außer im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Landesfeuerwehrkommandanten bzw der neuen Landesfeuerwehrkommandantin.

(4) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin wird von der Salzburger Landesregierung auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet hiebei § 10 Abs 1 sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin hat zu erfolgen, wenn er bzw sie die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner bzw ihrer Pflichten schuldig macht, wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er bzw sie die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Weiters hat eine Abberufung dann zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen. Im Fall der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.