Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
021 Allgemeines
022 Aufgaben des Landesfeuerwehrrates
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: III. Teil: 2. Abschnitt
Inhalt: 2. Abschnitt

Landesfeuerwehrrat
Paragraf: § 022
Kurztext: Aufgaben des Landesfeuerwehrrates
Text: 
(1) Dem Landesfeuerwehrrat obliegt außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
a) die Beratung der Salzburger Landesregierung und des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin in allen Fachfragen, insbesondere bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens sowie hinsichtlich der Organisation, Aus- und Fortbildung und einheitlichen Gestaltung des Feuerwehrwesens;

b) die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung des Landesfeuerwehrverbandes;

c) die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Landesfeuerwehrrat (§ 21 Abs 4);

d) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr;

e) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Ausrüstung der Feuerwehren;

f) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Beitragsleistungen aus den Mitteln des Landesfeuerwehrverbandes;

g) die Festlegung von Richtsätzen für verrechenbare Leistungen;

h) die Förderung der allgemeinen Standesinteressen und der Kameradschaftspflege unter den Mitgliedern der Feuerwehren und ihrer Angehörigen;

i) die Schaffung und Verleihung von Auszeichnungen des Landesfeuerwehrverbandes und die Aufstellung von Richtlinien hierfür;

j) die Verleihung von Ehrentiteln des Landesfeuerwehrverbandes;

k) die Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, der Bezirks-, Abschnitts- und Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirks-, Abschnitts- und Ortsfeuerwehrkommandantinnen;

l) die Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung und Reisegebühren seiner Organe;

m) die Beschlussfassung über Richtlinien zur Kassengebarung;

n) die Beschlussfassung über Richtlinien hinsichtlich der Organisation und einheitlichen Gestaltung des Feuerwehrwesens.

(2) Der Landesfeuerwehrrat ist mindestens viermal jährlich sowie nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder oder die Salzburger Landesregierung unter Angabe der Beratungspunkte beim Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin begehrt.

(3) Die vom Landesfeuerwehrrat beschlossenen Richtlinien sind auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg zu veröffentlichen. Sie werden damit verbindlich und sind von allen Organen und Mitgliedern umzusetzen.