Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
036 Allgemeines
037 Beiträge und Kostenersätze
038 Teilnahme an Amtshandlungen
039 Entschädigung für Verdienstentgang
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: VI. Teil
Inhalt: VI. Teil
Kosten des Feuerwehrwesens
Paragraf: § 037
Kurztext: Beiträge und Kostenersätze
Text: (1) Der Landesfeuerwehrverband kann aus seinen Mitteln Beiträge leisten:
a) zu den im § 36 Abs 2 und 3 angeführten Kosten der Beschaffung der sachlichen Ausrüstung; hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der Ausrüstungsgegenstand auch für Zwecke des überörtlichen Einsatzes dient;

b) zur Errichtung von Löschwasserbehältern;

c) zu den Kosten der Aus- und Fortbildung und fachlichen Schulung von Mitgliedern der Feuerwehr sowie zur Pflege der Kameradschaft;

d) zur Versicherungsvorsorge und zur Unterstützung von im Feuerwehrdienst verunglückten oder erkrankten Mitgliedern der Feuerwehr bzw ihrer bedürftigen Hinterbliebenen.

(2) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Leistung von Beiträgen gemäß Abs 1 lit a bis d Richtlinien aufzustellen. Darin ist vorzusehen, dass zu den Kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände im Einsatz (§ 2 Abs 1) unbrauchbar gewordenen technischen Ausrüstungsgegenständen von höherem Wert besondere Beiträge geleistet werden, wenn die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden.

(3) Zu den Kosten für die Beschaffung der sachlichen Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr dürfen vom Landesfeuerwehrverband unter Beachtung von § 36 Abs 7 Beiträge nur geleistet werden, wenn die Betriebsfeuerwehr neben dem Betriebsbrandschutz auch für Einsätze in der betreffenden Gemeinde herangezogen werden kann; hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Kosten für die Wiederbeschaffung und Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände bei einem Einsatz außerhalb des Betriebes unbrauchbar gewordenen Ausrüstungsgegenständen einer Betriebsfeuerwehr sind dem Betrieb, bei Wiederbeschaffung zumindest nach dem Zeitwert des betreffenden Ausrüstungsgegenstandes, von der Gemeinde zu ersetzen, soweit sie nicht durch Beiträge des Landesfeuerwehrverbandes in sinngemäßer Anwendung des Abs 1 gedeckt werden. Über solche Ersatzforderungen entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes.

(4) Abs 3 zweiter und dritter Satz findet sinngemäß Anwendung, wenn Ausrüstungsgegenstände von höherem Wert einer anderen als einer Betriebsfeuerwehr bei einem Einsatz im Gebiet einer anderen Gemeinde unbrauchbar geworden sind. Der Ersatz ist von der Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt ist, zu leisten.

(5) Von demjenigen, der den Einsatz der Feuerwehr verschuldet hat, kann der Ersatz der Kosten verlangt werden, die nach Abs 3, nach § 39 oder nach § 19 Abs 2 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 entstanden sind bzw geleistet wurden. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Für die jeweiligen Kostenersätze ist zumindest der Tarif nach der Tarifordnung gemäß Abs 7 heranzuziehen. Für die Heranziehung eines höheren Tarifes bedarf es eines Beschlusses der jeweils zuständigen Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates).

(6) Das Entgelt für von der Feuerwehr außerhalb von Einsätzen erbrachte technische und persönliche Leistungen, für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach besonders geeignet ist (Brandsicherheitsdienst und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, Beistellung von Kran- und Abschleppeinrichtungen, Leitern udgl), unterliegt der freien Vereinbarung. Als besonders geeignet gilt die Feuerwehr nur für solche Leistungen, die nicht in gleicher Weise durch einen anderen angeboten und erbracht werden. Von der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, dass die örtlich zuständige Feuerwehr ihrer Ansicht nach zur Erbringung außerstande ist.

(7) Der Landesfeuerwehrverband hat nach Anhörung des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes einen Katalog von im Einsatz anfallenden Leistungen zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte der einzelnen Leistungen festzulegen (Tarifordnung). Die Richtsätze bedürfen vor ihrer Bekanntgabe der Genehmigung der Salzburger Landesregierung.