Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
013 Allgemeines
014 Aufstellung
015 Berufsfeuerwehrkommandant
016 Berufsfeuerwehrkommandant
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: II. Teil: 2. Abschnitt
Inhalt: 2. Abschnitt

Berufsfeuerwehr
Paragraf: § 014
Kurztext: Aufstellung
Text: 
(1) Gemeinden, die infolge ihrer hohen Einwohnerzahl, der Anzahl, Größe und Art der in ihr vorhandenen Betriebe, infolge ungünstiger baulicher Verhältnisse oder aus anderen Umständen einer besonderen Brandgefahr ausgesetzt sind und in denen die bestehende Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Hilfeleistung im Sinn des § 2 Abs 1 nicht ausreicht, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Berufsfeuerwehr aufzustellen.

(2) In der Landeshauptstadt Salzburg muss eine Berufsfeuerwehr bestehen.

(3) Ob und in welcher Stärke und Gliederung in anderen Gemeinden eine Berufsfeuerwehr aufzustellen ist, bestimmt die Salzburger Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates und der in Betracht kommenden Gemeinde durch Verordnung. Eine Berufsfeuerwehr muss jedenfalls die Stärke eines Zugs aufweisen. Eine vorhandene Freiwillige Feuerwehr ist für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr in Betracht zu ziehen; Betriebsfeuerwehren bleiben unberücksichtigt, soweit es sich nicht um die durch den betreffenden Betrieb gegebene besondere Brandgefahr handelt.