Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
003 Verpflichtung zur Aufstellung
004 Feuerwehrjugend
005 Mitgliedschaft
006 Feuerwehrdienst
007 Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst
008 Ortsfeuerwehrkommandant
009 Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten
009a Sonderbestimmungen SARS-CoV-2
010 Beurlaubung und Abberufung
011 Stellvertretung des Ortsfeuerwehrkommandanten
012 Ortsfeuerwehrrat
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt: II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf: § 003
Kurztext: Verpflichtung zur Aufstellung
Text: (1) Jede Gemeinde, in der keine Berufsfeuerwehr besteht, hat eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Freiwillige Feuerwehr gemäß den nachstehenden Bestimmungen aufzustellen. Diese ist eine Einrichtung der Gemeinde und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Auftrag des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin. In Gemeinden

mithaben mindestens zu bestehen
Einwohnern*1)Bauten*2)Gästebetten*3) OrtsklassenGruppen
bis 800bis 240bis 50012
801 – 2.800241 – 600501 – 2.0002 jedenfalls 3
tunlichst 4
2.801 – 6.200601 – 1.1002.001 – 4.00034
6.201 – 12.0001.101 – 2.0004.001 – 6.0004jedenfalls 4
tunlichst 5
ab 12.001ab 2.001ab 6.0015jedenfalls 5
tunlichst 6

Anmerkungen:
*1) Für die Einwohnerzahl maßgebend ist die für den Finanzausgleich ermittelte Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 Finanzausgleichsgesetz 2017.

*2) Zu den Bauten zählen alle in einer Gemeinde nach dem Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz eingetragenen Gebäude. Nebenanlagen im Sinn des § 25 Abs 7a Bebauungsgrundlagengesetz sowie Bauten von geringer feuerpolizeilicher Bedeutung bleiben außer Betracht.

*3) Gästebetten befinden sich in allen Einrichtungen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, in Ferienwohnungen, in bettenführenden Kranken- und Kuranstalten, in Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen sowie in Senioren- und Seniorenpflegeheimen.

(2) Die Einordnung in die jeweilige Ortsklasse hat das Vorliegen sämtlicher Kriterien im Sinn des Abs 1 zur Voraussetzung. Lässt die Einwohnerzahl, die Zahl der Bauten und der Gästebetten keine Einordnung in derselben Ortsklasse zu, ist die Einstufung über Antrag der Gemeinde im Landesfeuerwehrrat vorzunehmen. Für eine höhere Einstufung müssen zumindest zwei der drei Parameter erfüllt sein. Die Einstufung ist durch den Landesfeuerwehrrat erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und in der Folge in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(3) Die Freiwillige Feuerwehr ist als solche unter Beisetzung des Namens der Gemeinde zu bezeichnen. Sie kann auf mehrere Standorte aufgeteilt werden. Diese können als Löschzüge bezeichnet werden. Sollte eine Bezeichnung als Löschzug gewählt werden, dann muss neben dem Namen der Gemeinde auch die Bezeichnung des Standortes des Löschzugs angeführt werden. Ein Löschzug hat mindestens Zugstärke aufzuweisen. Ein Zug besteht aus zwei Gruppen sowie einer Zugtruppe. Eine Gruppe besteht aus neun Personen, ein Zugtrupp aus vier.

(4) Wenn es auf Grund der örtlichen Umstände, insbesondere wegen der Lage an der Grenze zu einer benachbarten Gemeinde, zweckmäßig erscheint, können Gemeinden die Bildung eines gemeinsamen Löschzugs vereinbaren. Dies bedarf der Genehmigung durch den Landesfeuerwehrrat. Dieser Löschzug ist organisatorisch in die Feuerwehr der Standortgemeinde einzugliedern.

(5) Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, haben neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse der Ergänzung bedarf. Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr unter Wahrung ihrer organisatorischen Selbstständigkeit eine verwaltungsmäßige und feuerwehrtechnische Einheit unter Führung des Kommandanten bzw der Kommandantin der Berufsfeuerwehr.

(6) Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt. Der Landesfeuerwehrrat kann über Ansuchen der Gemeinde hiervon soweit und solange Ausnahmen bewilligen, als die Feuerwehraufgaben nach den örtlichen Verhältnissen durch die Betriebsfeuerwehr besorgt werden.