Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
013 Allgemeines
014 Aufstellung
015 Berufsfeuerwehrkommandant
016 Berufsfeuerwehrkommandant
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: II. Teil: 2. Abschnitt
Inhalt: 2. Abschnitt

Berufsfeuerwehr
Paragraf: § 013
Kurztext: Allgemeines
Text: 
(1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde. Sie ist als solche unter Beisetzung des Namens zu bezeichnen. Sie ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin unterstellt und handelt bei Erfüllung ihrer Aufgaben in seinem bzw ihrem Auftrag.

(2) Der Feuerwehrdienst in der Berufsfeuerwehr wird von Bediensteten der Gemeinde hauptberuflich besorgt. Neben den für die Gemeindebediensteten allgemein geltenden Voraussetzungen ist auch das Vorliegen zumindest der sonstigen Eignung gemäß § 7 Abs 1 erforderlich.

(3) Eine zusätzliche Beschäftigung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr in einem anderen Aufgabenbereich der Gemeinde ist nur nach Anhörung des Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin zulässig. Durch eine allfällige Nebenbeschäftigung der Angehörigen einer Berufsfeuerwehr darf die Erfüllung der im § 2 Abs 1 genannten Aufgaben durch die Berufsfeuerwehr keineswegs beeinträchtigt werden.

(4) Die Berufsfeuerwehr hat für den Einsatz ständig unmittelbar bereit zu sein. Die Einsatzkräfte sind während des Bereitschaftsdienstes zu kasernieren.

(5) Besteht in einem Ort, in dem eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, auch eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin dem Kommandanten bzw der Kommandantin der Berufsfeuerwehr unterstellt.

(6) Die Berufsfeuerwehr hat für jene Aus- und Fortbildungen ihrer Mitglieder im besonders hohen Maß zu sorgen, die auf Grund der Art der Gefährdungsmöglichkeiten als auch der örtlichen Erfordernisse innerhalb ihres Einsatzbereiches zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs 1 notwendig sind.