Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
003 Verpflichtung zur Aufstellung
004 Feuerwehrjugend
005 Mitgliedschaft
006 Feuerwehrdienst
007 Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst
008 Ortsfeuerwehrkommandant
009 Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten
009a Sonderbestimmungen SARS-CoV-2
010 Beurlaubung und Abberufung
011 Stellvertretung des Ortsfeuerwehrkommandanten
012 Ortsfeuerwehrrat
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt: II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf: § 010
Kurztext: Beurlaubung und Abberufung
Text: des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin

(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin kann vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin vorübergehend beurlaubt werden (Beurlaubung), wenn er bzw sie wegen Erkrankung oder aus anderen Ursachen an der Ausübung der Funktion voraussichtlich längere, sechs Monate übersteigende Zeit verhindert ist.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist auf Antrag des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin, der bzw die vorher den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin zu hören hat, von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) abzuberufen, wenn er die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 2 nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten schuldig macht, oder wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt.

(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin abzuberufen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen.

(4) Im Fall der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.