Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
021 Allgemeines
022 Aufgaben des Landesfeuerwehrrates
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: III. Teil: 2. Abschnitt
Inhalt: 2. Abschnitt

Landesfeuerwehrrat
Paragraf: § 021
Kurztext: Allgemeines
Text: 
(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw den Bezirksfeuerwehrkommandantinnen sowie dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Salzburger Landesregierung.

(2) Ein Bezirksfeuerwehrkommandant bzw eine Bezirksfeuerwehrkommandantin kann im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung sowie der seines bzw ihres Stellvertreters oder seiner bzw ihrer Stellvertreterin im Landesfeuerwehrrat durch einen von ihm bzw ihr entsandten Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw einer von ihm oder ihr entsandten Abschnittfeuerwehrkommandantin seines bzw ihres Bezirks, in der Landeshauptstadt Salzburg auch durch einen stellvertretenden Kommandanten bzw einer stellvertretenden Kommandantin der Berufsfeuerwehr, vertreten werden.

(3) Mit beratender Stimme gehören dem Landesfeuerwehrrat an:
a) das im Amt der Salzburger Landesregierung nach der Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Feuerwehrwesens betraute Organ;

b) ein bzw eine vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer nominierter Vertreter bzw nominierte Vertreterin der Salzburger Versicherungswirtschaft;

c) ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Salzburger Brandverhütungsfonds;

d) je ein Vertreter bzw je eine Vertreterin des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des österreichischen Städtebundes.


(4) Der Landesfeuerwehrrat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende bzw die Vorsitzende beigetreten ist. Die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrrates und der sonstigen Organe des Landesfeuerwehrverbandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche der Landesfeuerwehrrat zu beschließen hat. Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates betreffend die Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Salzburger Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

(5) Der Landesfeuerwehrrat kann für einzelne Aufgabengebiete nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Ausschüsse einsetzen. Diese haben die Beschlussfassungen des Landesfeuerwehrrates in den ihnen übertragenen Aufgaben vorzubereiten. Voraussetzung für die Entsendung in einen Ausschuss ist die aktive Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr. Der Ausschuss besteht aus dem bzw der Vorsitzenden, seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner oder ihrer Stellvertreterin und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern. Zumindest der Vorsitzende bzw die Vorsitzende des Ausschusses hat Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu sein. Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.