Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
003 Verpflichtung zur Aufstellung
004 Feuerwehrjugend
005 Mitgliedschaft
006 Feuerwehrdienst
007 Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst
008 Ortsfeuerwehrkommandant
009 Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten
009a Sonderbestimmungen SARS-CoV-2
010 Beurlaubung und Abberufung
011 Stellvertretung des Ortsfeuerwehrkommandanten
012 Ortsfeuerwehrrat
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt: II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf: § 012
Kurztext: Ortsfeuerwehrrat
Text: 
(1) Der Ortsfeuerwehrrat besteht aus den leitenden Dienstgraden der Freiwilligen Feuerwehr. Als leitende Dienstgrade gelten der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin, der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin, die Löschzugskommandanten bzw Löschzugskommandantinnen und die Zugskommandanten bzw Zugskommandantinnen. Vorsitzender bzw Vorsitzende des Ortsfeuerwehrrates ist der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Der Löschzugskommandant bzw die Löschzugskommandantin ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin im Einvernehmen mit den betreffenden aktiven Mitgliedern des Löschzuges zu bestellen. Der Löschzugskommandant bzw die Löschzugskommandantin ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin abzuberufen, wenn dies zwei Drittel der betreffenden aktiven Mitglieder des Löschzuges schriftlich verlangen. Nach Abberufung ist innerhalb eines Monates eine Neubestellung des Löschzugskommandanten bzw der Löschzugskommandantin durchzuführen.

(2) Die Funktion des Ortsfeuerwehrrates endet mit der Bestätigung des gewählten Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der gewählten Ortsfeuerwehrkommandantin. Im Anschluss hat er bzw sie den neuen Ortsfeuerwehrrat zu bestellen. Der Ortsfeuerwehrrat ist nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, sowie dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte beim Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin begehrt wird. Der Ortsfeuerwehrrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der bzw die Vorsitzende stimmt mit. Beschlüsse gemäß § 5 Abs 8 und 9 bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Den Beratungen des Ortsfeuerwehrrates können weitere Mitglieder der Feuerwehr sowie sonstige Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Außer den im Gesetz besonders geregelten Aufgaben obliegt dem Ortsfeuerwehrrat die Unterstützung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin bei der Erfüllung seiner bzw ihrer Aufgaben und die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin in allen grundsätzlichen und wichtigen Belangen der Führung der Freiwilligen Feuerwehr. Der Ortsfeuerwehrrat kann dem Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin auch Vorschläge erstatten.