Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Errichtung und Inbetriebnahme
004 Anzeige, Registrierung
005 Betrieb
006 Zulässige Brennstoffe
007 Grenzwerte
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalteverordnung
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb von Heizungsanlagen
Paragraf: § 004
Kurztext: Anzeige, Registrierung
Text: (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung, die länger als ein Jahr dauernde Stilllegung, die Wiederaufnahme des Betriebes nach Stilllegung und der Abbau einer Zentralheizungsanlage sind vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage der Behörde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch die vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage für die Errichtung, wesentliche Änderung bzw. den Abbau beauftragte Person erfolgen. Als wesentlich gelten Änderungen, die für das Emissionsverhalten oder die Abgasverluste der Anlage von Bedeutung sind.

(2) Der Anzeige sind anzuschließen:
a) Name und Anschrift des Betreibers oder der Betreiberin,
b) Standortadresse der Anlage,
c) Modellbezeichnung der Anlage,
d) das Baujahr der Anlage,
e) Angabe, ob es sich um eine Zentralheizungsanlage oder Einzelraumheizung handelt,
f) zulässige Brennstoffe,
g) Nennwärmeleistung je Brennstoff,
h) bei Zentralheizungsanlagen die Brennstoffwärmeleistung je Brennstoff.

(3) Einzelraumheizungen, die ab dem 1. Jänner 2024 errichtet werden, sind sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 anzuzeigen.

(4) Die Anzeige nach Abs. 1 bis 3 und § 21 Abs. 3 lit. a ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage bis zum Abbau der Heizungsanlage aufzubewahren.

(5) Eine mittelgroße Heizungsanlage muss durch den Betreiber oder die Betreiberin überdies im Register gemäß § 22 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter „edm.gv.at“ registriert werden. Für die Registrierung und deren Überprüfung durch die Behörde gilt § 7 FAV 2019 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Fristen Folgendes gilt:
a) Heizungsanlagen, die spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, sind bis spätestens zum 31. Dezember 2023 zu registrieren,
b) Heizungsanlagen, die neu errichtet und in Betrieb genommen werden, sind spätestens innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu registrieren.