Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Errichtung und Inbetriebnahme
004 Anzeige, Registrierung
005 Betrieb
006 Zulässige Brennstoffe
007 Grenzwerte
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhalteverordnung
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb von Heizungsanlagen
Paragraf: § 006
Kurztext: Zulässige Brennstoffe
Text: (1) Als Brennstoffe (Regelbrennstoffe) dürfen nur verwendet werden:
a) Holz, das naturbelassen und trocken (Wassergehalt max. 20 %) ist, als Stückgut oder als Presslinge aus Holzresten,
b) Holz, das naturbelassen ist, als Hackgut,
c) Kohle und veredelte Brennstoffe aus Kohle, deren Anteil an verbrennbarem Schwefel, bezogen auf den wasserfreien Zustand, 0,3 g/MJ nicht überschreitet, längstens bis zum 1. Juli 2023,
d) Heizöl „extra leicht“, das der ÖNORM C 1109 entspricht (Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
e) Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, das der ONR C 31115 entspricht (Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
f) Heizöl „leicht“, das der ÖNORM C 1108 entspricht, längstens bis zum 1. Juli 2023 (Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
g) naturbelassene Pflanzenöle und Pflanzenölmethylester,
h) gasförmige Brennstoffe (Erdgas, Flüssiggas, Biogas, Holzgas).

(2) Von Abs. 1 abweichende Brennstoffe (Sonderbrennstoffe) dürfen nur in Heizungsanlagen verbrannt werden, wenn dafür eine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, der Gewerbeordnung 1994 oder dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz erteilt wurde und in diesem Bescheid die Brennstoffe und die Emissionsminderung nach dem Stand der Technik festgelegt sind.

(3) Papier und Kartonagen sowie Holzspäne dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

(4) Entgeltlich erworbene Regelbrennstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn eine Bescheinigung des Herstellers oder der Herstellerin oder des Händlers oder der Händlerin vorliegt, dass der Brennstoff dem Abs. 1, mit Ausnahme des Wassergehalts, entspricht. Der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage hat die Bescheinigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(5) Andere als die in Abs. 1 bis 3 genannten Stoffe dürfen in Heizungsanlagen nicht verbrannt und auch nicht zum Verbrennen bereitgehalten werden.