Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Begriffsbestimmungen
2. Ziele
3. Verantwortlichkeit des Eigentümers
4. Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten
5. Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
6. Sicherheitsrel. Überprüfung und/oder Kehrung
7. Ausbrennen und Ausschlagen*
8. Entfernen von Ablagerungen
9. Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
10. Durchführung der Feuerstättenbeschau
11. Mängelbehebung
12. Nachbeschau
13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.
14. Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümer
15. Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
16. Pflichten des Rauchfangkehrers
17. Kehrplan
18. Kehrbuch
19. Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
20. Behörde
21. Strafbestimmungen
22. Übergangsbestimmungen
23. Verweisungen
24. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    1. Begriffsbestimmungen

    Inhalt: 
    Im Sinne dieses Gesetzes gilt oder gelten als

    1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung von Verbrennungsgas von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie, welche sowohl im Unter- als auch im Überdruck betrieben werden, mit Ausnahme der Verbindungsstücke.

    2. Be- und/oder Entlüftungseinrichtung: Luftfänge, Schächte oder Leitungen, welche für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätten notwendig und/oder erforderlich sind, sowie Anlagen zur Be- und/oder Entlüftung von Heiz- und/oder Aufstellungsräumen von Feuerstätten.
    Davon ausgenommen sind: kontrollierte Wohnraumlüftungen, Küchendunstabzugsanlagen, thermische oder elektrische Bad-/WC-Entlüftungen usw.

    3. Eigentümerin oder Eigentümer: Haus-/Wohnungseigentümerin oder Haus-/Wohnungseigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) oder/sowie Hausverwaltung, in dessen Eigentum/Verwaltung sich die jeweilige Abgasanlage befindet.

    4. Feuerstätte: Einrichtung, zur bestimmungsgemäßen Verbrennung von Brennstoffen, wobei Verbrennungsgase in einer solchen Menge entstehen, dass diese ins Freie abgeleitet werden müssen.

    5. Raumheizgeräte: Feuerstätte mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, welche eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage kontrolliert mit Wärme versorgt.

    6. Einzelraumheizgeräte: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellraumes oder der Aufstellräume (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde, Schwedenöfen).

    7. Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und/oder Abgasanlage) besteht.

    8. Funktionsprüfung: Bei jedem Neuanschluss einer Feuerstätte oder Wiederinbetriebnahme einer unbenützten Feuerungsanlage ist diese vor Heizbeginn zu überprüfen. Dabei sind folgende Überprüfungsarbeiten durchzuführen: Betriebsdichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B8201 oder Nachfolgenorm, freier Querschnitt vom Verbindungsstück, Anschlussstelle und der gesamten Abgasanlage, Feuerstättenbeschau inklusive Prüfung, ob ausreichende Verbrennungsluft für die jeweilige Feuerstätte sowie Betriebs- und Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit gewährleistet wird.

    9. Heizperiode: Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April des Folgejahres.

    10. Kehrgegenstand: der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien).

    11. Kehrobjekt: Ein Gebäude mit zumindest einer benützten Feuerungsanlage.

    12. Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer: Die zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin oder der zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer welche oder welcher nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes befugt ist.

    13. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten: Alle Tätigkeit, welche der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehalten sind:
    a) Befundaufnahme und Gutachtenerstellung von Abgas- und/oder Feuerungsanlage inklusive Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluft von Feuerstätten;
    b) Abzieharbeit, Topographische Bezeichnung der Kamintüren und erstmalige sowie wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung von Abgasanlagen, samt fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien);
    c) Überprüfen und/oder Kehren der gesamten Abgasanlage inklusive der Fangsohle;
    d) Ausbrennen/Ausschlagen von Ablagerungen in Abgasanlagen;
    e) Erstellung von Kaminbefunden bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderungen an Feuerungsanlagen;
    f) Feuerstättenbeschau samt Verbindungsstück und unmittelbarem Aufstellbereich der jeweiligen Feuerstätte;
    g) Überwachungsstelle samt Einsichtnahme Prüfbuch laut Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz samt Verordnung, LGBl. Nr. 33/2019;
    h) Mängelfeststellung, Mitteilung von Lösungsvorschlägen, Fristsetzung und erforderlicher Mangelmitteilung an die jeweilige Behörde.

    14. Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Anschlussstelle an einer Abgasanlage, oder Ausgang direkt ins Freie. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).

    15. Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: 1. Begriffsbestimmungen
Inhalt: Im Sinne dieses Gesetzes gilt oder gelten als

1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung von Verbrennungsgas von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie, welche sowohl im Unter- als auch im Überdruck betrieben werden, mit Ausnahme der Verbindungsstücke.

2. Be- und/oder Entlüftungseinrichtung: Luftfänge, Schächte oder Leitungen, welche für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätten notwendig und/oder erforderlich sind, sowie Anlagen zur Be- und/oder Entlüftung von Heiz- und/oder Aufstellungsräumen von Feuerstätten.
Davon ausgenommen sind: kontrollierte Wohnraumlüftungen, Küchendunstabzugsanlagen, thermische oder elektrische Bad-/WC-Entlüftungen usw.

3. Eigentümerin oder Eigentümer: Haus-/Wohnungseigentümerin oder Haus-/Wohnungseigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) oder/sowie Hausverwaltung, in dessen Eigentum/Verwaltung sich die jeweilige Abgasanlage befindet.

4. Feuerstätte: Einrichtung, zur bestimmungsgemäßen Verbrennung von Brennstoffen, wobei Verbrennungsgase in einer solchen Menge entstehen, dass diese ins Freie abgeleitet werden müssen.

5. Raumheizgeräte: Feuerstätte mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, welche eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage kontrolliert mit Wärme versorgt.

6. Einzelraumheizgeräte: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellraumes oder der Aufstellräume (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde, Schwedenöfen).

7. Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und/oder Abgasanlage) besteht.

8. Funktionsprüfung: Bei jedem Neuanschluss einer Feuerstätte oder Wiederinbetriebnahme einer unbenützten Feuerungsanlage ist diese vor Heizbeginn zu überprüfen. Dabei sind folgende Überprüfungsarbeiten durchzuführen: Betriebsdichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B8201 oder Nachfolgenorm, freier Querschnitt vom Verbindungsstück, Anschlussstelle und der gesamten Abgasanlage, Feuerstättenbeschau inklusive Prüfung, ob ausreichende Verbrennungsluft für die jeweilige Feuerstätte sowie Betriebs- und Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit gewährleistet wird.

9. Heizperiode: Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April des Folgejahres.

10. Kehrgegenstand: der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien).

11. Kehrobjekt: Ein Gebäude mit zumindest einer benützten Feuerungsanlage.

12. Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer: Die zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin oder der zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer welche oder welcher nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes befugt ist.

13. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten: Alle Tätigkeit, welche der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehalten sind:
a) Befundaufnahme und Gutachtenerstellung von Abgas- und/oder Feuerungsanlage inklusive Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluft von Feuerstätten;
b) Abzieharbeit, Topographische Bezeichnung der Kamintüren und erstmalige sowie wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung von Abgasanlagen, samt fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien);
c) Überprüfen und/oder Kehren der gesamten Abgasanlage inklusive der Fangsohle;
d) Ausbrennen/Ausschlagen von Ablagerungen in Abgasanlagen;
e) Erstellung von Kaminbefunden bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderungen an Feuerungsanlagen;
f) Feuerstättenbeschau samt Verbindungsstück und unmittelbarem Aufstellbereich der jeweiligen Feuerstätte;
g) Überwachungsstelle samt Einsichtnahme Prüfbuch laut Burgenländischem Heizungs- und Klimaanlagengesetz samt Verordnung, LGBl. Nr. 33/2019;
h) Mängelfeststellung, Mitteilung von Lösungsvorschlägen, Fristsetzung und erforderlicher Mangelmitteilung an die jeweilige Behörde.

14. Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Anschlussstelle an einer Abgasanlage, oder Ausgang direkt ins Freie. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).

15. Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist.