Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Begriffsbestimmungen
2. Ziele
3. Verantwortlichkeit des Eigentümers
4. Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten
5. Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
6. Sicherheitsrel. Überprüfung und/oder Kehrung
7. Ausbrennen und Ausschlagen*
8. Entfernen von Ablagerungen
9. Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
10. Durchführung der Feuerstättenbeschau
11. Mängelbehebung
12. Nachbeschau
13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.
14. Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümer
15. Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
16. Pflichten des Rauchfangkehrers
17. Kehrplan
18. Kehrbuch
19. Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
20. Behörde
21. Strafbestimmungen
22. Übergangsbestimmungen
23. Verweisungen
24. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    21. Strafbestimmungen

    Inhalt: 
    (1) Wer als zuständige Rauchfangkehrerin oder zuständiger Rauchfangkehrer
    1. den in §§ 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
    2. entgegen § 7 die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) nicht einhält oder
    3. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Ablagerungen nicht mindestens einmal im Kalenderjahr, oder bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder
    4. die in §§ 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18 und 19 gesetzlich normierten Pflichten verletzt
    ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

    (2) Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter
    1. entgegen § 4 Überprüfungen und Reinigungen oder Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 5 über die Wiederbenützung nicht einhält oder
    2. die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder
    3. entgegen § 6 die Vornahme der Überprüfung und der Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung nicht ermöglicht oder
    4. entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält oder
    5. entgegen § 5 Abs. 2 letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen im Kehrbuch ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt oder
    6. entgegen § 10 die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerstättenbeschau nicht ermöglicht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

    (3) Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 3 Arbeiten nicht veranlasst oder behindert oder entgegen § 8 Abs. 1 die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, oder Ablagerungen aus Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, oder entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: 21. Strafbestimmungen
Inhalt: (1) Wer als zuständige Rauchfangkehrerin oder zuständiger Rauchfangkehrer
1. den in §§ 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
2. entgegen § 7 die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) nicht einhält oder
3. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Ablagerungen nicht mindestens einmal im Kalenderjahr, oder bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder
4. die in §§ 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18 und 19 gesetzlich normierten Pflichten verletzt
ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter
1. entgegen § 4 Überprüfungen und Reinigungen oder Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 5 über die Wiederbenützung nicht einhält oder
2. die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder
3. entgegen § 6 die Vornahme der Überprüfung und der Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung nicht ermöglicht oder
4. entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält oder
5. entgegen § 5 Abs. 2 letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen im Kehrbuch ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt oder
6. entgegen § 10 die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerstättenbeschau nicht ermöglicht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 3 Arbeiten nicht veranlasst oder behindert oder entgegen § 8 Abs. 1 die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, oder Ablagerungen aus Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, oder entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.