Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Begriffsbestimmungen
2. Ziele
3. Verantwortlichkeit des Eigentümers
4. Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten
5. Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
6. Sicherheitsrel. Überprüfung und/oder Kehrung
7. Ausbrennen und Ausschlagen*
8. Entfernen von Ablagerungen
9. Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
10. Durchführung der Feuerstättenbeschau
11. Mängelbehebung
12. Nachbeschau
13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.
14. Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümer
15. Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
16. Pflichten des Rauchfangkehrers
17. Kehrplan
18. Kehrbuch
19. Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
20. Behörde
21. Strafbestimmungen
22. Übergangsbestimmungen
23. Verweisungen
24. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    2. Ziele

    Inhalt: 
    (1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und ausreichende Verbrennungsluft vorhanden ist sowie eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.

    (2) Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet ist und eine wirksame Luftführung zur Feuerstätte zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.

    (3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte in entsprechender Stückzahl zur Verfügung zu stellen sowie zur Führung der Aufzeichnungen gemäß § 18 ein standardisiertes, betriebliches Qualitätsmanagement zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit einzurichten und anzuwenden.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: 2. Ziele
Inhalt: (1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und ausreichende Verbrennungsluft vorhanden ist sowie eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.

(2) Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet ist und eine wirksame Luftführung zur Feuerstätte zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit sichergestellt wird.

(3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte in entsprechender Stückzahl zur Verfügung zu stellen sowie zur Führung der Aufzeichnungen gemäß § 18 ein standardisiertes, betriebliches Qualitätsmanagement zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit einzurichten und anzuwenden.