Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Begriffsbestimmungen
2. Ziele
3. Verantwortlichkeit des Eigentümers
4. Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten
5. Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
6. Sicherheitsrel. Überprüfung und/oder Kehrung
7. Ausbrennen und Ausschlagen*
8. Entfernen von Ablagerungen
9. Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
10. Durchführung der Feuerstättenbeschau
11. Mängelbehebung
12. Nachbeschau
13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.
14. Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümer
15. Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
16. Pflichten des Rauchfangkehrers
17. Kehrplan
18. Kehrbuch
19. Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
20. Behörde
21. Strafbestimmungen
22. Übergangsbestimmungen
23. Verweisungen
24. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    17. Kehrplan

    Inhalt: 
    (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die oder den Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem der/die Kehrtag(e) der Überprüfungen und Kehrungen zu entnehmen sind. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben.

    (2) Der Kehrtag ist sowohl von der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist ein vereinbarter Kehrtermin jedenfalls mit einer Überzeit von maximal einer Stunde einzuhalten.

    (3) Kann der Kehrtag von der oder dem Verfügungsberechtigten und der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweiliger vorangegangener Mitteilung und einvernehmlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins, ehestmöglich nachzuholen.

    (4) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer auch die oder der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage/n, reicht eine Kehrterminankündigung an die Eigentümerin oder den Eigentümer.

    (5) In Wohnhausanlagen ist der Kehrplan von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer fristgerecht im Stiegenhaus anzubringen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: 17. Kehrplan
Inhalt: (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die oder den Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem der/die Kehrtag(e) der Überprüfungen und Kehrungen zu entnehmen sind. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben.

(2) Der Kehrtag ist sowohl von der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist ein vereinbarter Kehrtermin jedenfalls mit einer Überzeit von maximal einer Stunde einzuhalten.

(3) Kann der Kehrtag von der oder dem Verfügungsberechtigten und der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweiliger vorangegangener Mitteilung und einvernehmlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins, ehestmöglich nachzuholen.

(4) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer auch die oder der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage/n, reicht eine Kehrterminankündigung an die Eigentümerin oder den Eigentümer.

(5) In Wohnhausanlagen ist der Kehrplan von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer fristgerecht im Stiegenhaus anzubringen.