Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Begriffsbestimmungen
2. Ziele
3. Verantwortlichkeit des Eigentümers
4. Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten
5. Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
6. Sicherheitsrel. Überprüfung und/oder Kehrung
7. Ausbrennen und Ausschlagen*
8. Entfernen von Ablagerungen
9. Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
10. Durchführung der Feuerstättenbeschau
11. Mängelbehebung
12. Nachbeschau
13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.
14. Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümer
15. Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
16. Pflichten des Rauchfangkehrers
17. Kehrplan
18. Kehrbuch
19. Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
20. Behörde
21. Strafbestimmungen
22. Übergangsbestimmungen
23. Verweisungen
24. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    7. Ausbrennen und Ausschlagen*

    Inhalt: 
    *von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie)

    (1) Abgasanlagen und fest verlegte Verbindungsstücke (Poterie) sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen und/oder auszuschlagen, wenn
    1. Ansätze von Hart-, Glanz-, Schmierruß oder Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr gekehrt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht oder
    2. sie aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß gekehrt werden können.

    (2) Schliefbare Abgasanlagen, bei denen die ordnungsgemäße Kehrung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind diese auszubrennen.

    (3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn die Abgasanlage augenscheinlich schadhaft ist und/oder nicht über die gesamte Höhe und angrenzenden Wohnungen vollständig eingesehen und überprüft werden kann.

    (4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten und den Eigentümer oder die Eigentümerin der Abgasanlage sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche die Abgasanlage durchläuft sowie die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.

    (5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Abgasanlage sowie die Zwischendecke und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.

    (6) Abgasanlagen sind nach dem Ausbrennen und Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit (gemäß ÖNORM B8201) zu überprüfen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: 7. Ausbrennen und Ausschlagen*
Inhalt: *von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie)

(1) Abgasanlagen und fest verlegte Verbindungsstücke (Poterie) sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen und/oder auszuschlagen, wenn
1. Ansätze von Hart-, Glanz-, Schmierruß oder Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr gekehrt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht oder
2. sie aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß gekehrt werden können.

(2) Schliefbare Abgasanlagen, bei denen die ordnungsgemäße Kehrung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind diese auszubrennen.

(3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn die Abgasanlage augenscheinlich schadhaft ist und/oder nicht über die gesamte Höhe und angrenzenden Wohnungen vollständig eingesehen und überprüft werden kann.

(4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten und den Eigentümer oder die Eigentümerin der Abgasanlage sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche die Abgasanlage durchläuft sowie die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.

(5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Abgasanlage sowie die Zwischendecke und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.

(6) Abgasanlagen sind nach dem Ausbrennen und Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit (gemäß ÖNORM B8201) zu überprüfen.