Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Begriffsbestimmungen
2. Ziele
3. Verantwortlichkeit des Eigentümers
4. Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten
5. Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
6. Sicherheitsrel. Überprüfung und/oder Kehrung
7. Ausbrennen und Ausschlagen*
8. Entfernen von Ablagerungen
9. Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
10. Durchführung der Feuerstättenbeschau
11. Mängelbehebung
12. Nachbeschau
13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.
14. Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümer
15. Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
16. Pflichten des Rauchfangkehrers
17. Kehrplan
18. Kehrbuch
19. Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
20. Behörde
21. Strafbestimmungen
22. Übergangsbestimmungen
23. Verweisungen
24. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.

    Inhalt: 
    (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat jede neu errichtete oder wesentlich geänderte Abgasanlage und fest verlegtes Verbindungsstück (Poterie) sofort nach Fertigstellung von einer Rauchfangkehrerin oder einem Rauchfangkehrer aus dem jeweiligen Kehrgebiet in welchem sich das zukünftige Kehrobjekt befindet, einer erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung gemäß “ÖNORM B8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ zu unterziehen. Das angewandte Prüfverfahren sowie das Ergebnis der Betriebsdichtheitsprüfung sind im Befund zu vermerken. Die Kosten der erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung, Abzieharbeit, topographische Bezeichnung der Kamintüren, usw. sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Abgasanlage (Rauchfangbefund entsprechend baurechtlichen Vorschriften) zu entrichten. Diese Rauchfangkehrerin oder dieser Rauchfangkehrer, welche von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragt wurde, ist auch bis auf weiteres für die wiederkehrenden Überprüfungen und Kehrungen in diesem Kehrobjekt so lange zuständig, bis ein etwaiger Rauchfangkehrerwechsel von der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich veranlasst wird.

    (2) Betriebsdichtheitsprüfungen sind auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder dem zuständigen Rauchfangkehrer, durchzuführen:
    1. bei Neuerrichtung einer Anschlussstelle oder einer Reinigungsöffnung,
    2. im Gebrechensfall und bei Mängeln an der Abgasanlage welche im Zuge der Kehrtätigkeit oder der Feuerstättenbeschau gemäß § 9 festgestellt wurden,
    3. nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung der Abgasanlage,
    4. nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätte.

    (3) Abgasanlagen, welche im Unterdruck betrieben werden, sind alle zehn Jahre und Abgasanlagen, welche im Überdruck betrieben werden, sind alle fünf Jahre wiederkehrend auf Betriebsdichtheit zu überprüfen. Es ist jeweils ein schriftlicher Befund (laut Anhang A-D von ÖNORM B8201) mit dem angewandten Prüfverfahren und dem Ergebnis der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übergeben.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: 13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.
Inhalt: (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat jede neu errichtete oder wesentlich geänderte Abgasanlage und fest verlegtes Verbindungsstück (Poterie) sofort nach Fertigstellung von einer Rauchfangkehrerin oder einem Rauchfangkehrer aus dem jeweiligen Kehrgebiet in welchem sich das zukünftige Kehrobjekt befindet, einer erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung gemäß “ÖNORM B8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ zu unterziehen. Das angewandte Prüfverfahren sowie das Ergebnis der Betriebsdichtheitsprüfung sind im Befund zu vermerken. Die Kosten der erstmaligen Betriebsdichtheitsprüfung, Abzieharbeit, topographische Bezeichnung der Kamintüren, usw. sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Abgasanlage (Rauchfangbefund entsprechend baurechtlichen Vorschriften) zu entrichten. Diese Rauchfangkehrerin oder dieser Rauchfangkehrer, welche von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragt wurde, ist auch bis auf weiteres für die wiederkehrenden Überprüfungen und Kehrungen in diesem Kehrobjekt so lange zuständig, bis ein etwaiger Rauchfangkehrerwechsel von der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich veranlasst wird.

(2) Betriebsdichtheitsprüfungen sind auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder dem zuständigen Rauchfangkehrer, durchzuführen:
1. bei Neuerrichtung einer Anschlussstelle oder einer Reinigungsöffnung,
2. im Gebrechensfall und bei Mängeln an der Abgasanlage welche im Zuge der Kehrtätigkeit oder der Feuerstättenbeschau gemäß § 9 festgestellt wurden,
3. nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung der Abgasanlage,
4. nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätte.

(3) Abgasanlagen, welche im Unterdruck betrieben werden, sind alle zehn Jahre und Abgasanlagen, welche im Überdruck betrieben werden, sind alle fünf Jahre wiederkehrend auf Betriebsdichtheit zu überprüfen. Es ist jeweils ein schriftlicher Befund (laut Anhang A-D von ÖNORM B8201) mit dem angewandten Prüfverfahren und dem Ergebnis der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übergeben.