Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Begriffsbestimmungen
2. Ziele
3. Verantwortlichkeit des Eigentümers
4. Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten
5. Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
6. Sicherheitsrel. Überprüfung und/oder Kehrung
7. Ausbrennen und Ausschlagen*
8. Entfernen von Ablagerungen
9. Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
10. Durchführung der Feuerstättenbeschau
11. Mängelbehebung
12. Nachbeschau
13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.
14. Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümer
15. Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
16. Pflichten des Rauchfangkehrers
17. Kehrplan
18. Kehrbuch
19. Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
20. Behörde
21. Strafbestimmungen
22. Übergangsbestimmungen
23. Verweisungen
24. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    11. Mängelbehebung

    Inhalt: 
    (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat im Zuge der Überprüfung jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des sicherheitstechnischen Zustandes der jeweiligen Feuerstätte in einem Protokoll festzuhalten und dieses der oder dem Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich zu übergeben und unter Angabe einer angemessenen Frist Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer diese Feuerstätte neuerlich zu prüfen. Wurden aufgetragene Mängel nicht beseitigt, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und ein sofortiges Heizverbot dieser Feuerstätte auszusprechen.

    (2) Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder des sicherheitstechnischen Zustandes auf Grund der Anzeige bekannt, hat sie unverzüglich eine Feuerbeschau gemäß § 8 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019, LGBl. Nr. 100/2019, durchzuführen.

    (3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der oder des Verfügungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: 11. Mängelbehebung
Inhalt: (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat im Zuge der Überprüfung jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des sicherheitstechnischen Zustandes der jeweiligen Feuerstätte in einem Protokoll festzuhalten und dieses der oder dem Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich zu übergeben und unter Angabe einer angemessenen Frist Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer diese Feuerstätte neuerlich zu prüfen. Wurden aufgetragene Mängel nicht beseitigt, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und ein sofortiges Heizverbot dieser Feuerstätte auszusprechen.

(2) Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder des sicherheitstechnischen Zustandes auf Grund der Anzeige bekannt, hat sie unverzüglich eine Feuerbeschau gemäß § 8 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019, LGBl. Nr. 100/2019, durchzuführen.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der oder des Verfügungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.