Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Begriffsbestimmungen
2. Ziele
3. Verantwortlichkeit des Eigentümers
4. Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten
5. Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
6. Sicherheitsrel. Überprüfung und/oder Kehrung
7. Ausbrennen und Ausschlagen*
8. Entfernen von Ablagerungen
9. Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
10. Durchführung der Feuerstättenbeschau
11. Mängelbehebung
12. Nachbeschau
13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.
14. Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümer
15. Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
16. Pflichten des Rauchfangkehrers
17. Kehrplan
18. Kehrbuch
19. Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
20. Behörde
21. Strafbestimmungen
22. Übergangsbestimmungen
23. Verweisungen
24. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    6. Sicherheitsrel. Überprüfung und/oder Kehrung

    Inhalt: 
    (1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien) hat in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:
    1. dreimal jährlich bei:
    Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“ und Pelletts, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Raumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
    2. zweimal jährlich bei:
    Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Einzelraumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
    3. einmal jährlich bei:
    Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht“ sowie bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 50 kW Nennwärmeleistung eingeleitet werden;
    4. einmal alle zwei Jahre bei:
    Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 50 kW Nennwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.

    (2) Werden Feuerungsanlagen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Heizperiode beheizt, hat eine zusätzliche Überprüfung und/oder Kehrung in diesem Zeitraum zu erfolgen.

    (3) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer zur Überprüfung und/oder Kehrung vorbehaltenen Kehrgegenstände sind von dieser oder diesem im Zuge der gesetzlichen Überprüfung und/oder Kehrung auch auf ihre Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit zu überprüfen.

    (4) Bei Kehrobjekten, die ausschließlich im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September bewohnt und beheizt werden (Ferienhäuser), hat die Überprüfung und/oder Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einmal im Jahr, bei Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 3 einmal alle zwei Jahre zu erfolgen.

    (5) Feuerungsanlagen, welche voraussichtlich länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- und/oder Kehrpflicht. Die Nichtbenützung überprüfungs- und/oder kehrpflichtiger Feuerungsanlagen ist von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich anzuzeigen. Wird eine überprüfungs- und/oder kehrpflichtige Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ebenso schriftlich anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer durchzuführen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: 6. Sicherheitsrel. Überprüfung und/oder Kehrung
Inhalt: (1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterien) hat in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:
1. dreimal jährlich bei:
Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“ und Pelletts, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Raumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
2. zweimal jährlich bei:
Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Einzelraumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
3. einmal jährlich bei:
Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht“ sowie bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 50 kW Nennwärmeleistung eingeleitet werden;
4. einmal alle zwei Jahre bei:
Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 50 kW Nennwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.

(2) Werden Feuerungsanlagen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Heizperiode beheizt, hat eine zusätzliche Überprüfung und/oder Kehrung in diesem Zeitraum zu erfolgen.

(3) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer zur Überprüfung und/oder Kehrung vorbehaltenen Kehrgegenstände sind von dieser oder diesem im Zuge der gesetzlichen Überprüfung und/oder Kehrung auch auf ihre Brandsicherheit zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Umwelt und Gesundheit zu überprüfen.

(4) Bei Kehrobjekten, die ausschließlich im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September bewohnt und beheizt werden (Ferienhäuser), hat die Überprüfung und/oder Kehrung von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einmal im Jahr, bei Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) gemäß Abs. 1 Z 3 einmal alle zwei Jahre zu erfolgen.

(5) Feuerungsanlagen, welche voraussichtlich länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- und/oder Kehrpflicht. Die Nichtbenützung überprüfungs- und/oder kehrpflichtiger Feuerungsanlagen ist von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich anzuzeigen. Wird eine überprüfungs- und/oder kehrpflichtige Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ebenso schriftlich anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer durchzuführen.