Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Begriffsbestimmungen
2. Ziele
3. Verantwortlichkeit des Eigentümers
4. Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten
5. Verantwortlichkeit des Rauchfangkehrers
6. Sicherheitsrel. Überprüfung und/oder Kehrung
7. Ausbrennen und Ausschlagen*
8. Entfernen von Ablagerungen
9. Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
10. Durchführung der Feuerstättenbeschau
11. Mängelbehebung
12. Nachbeschau
13. Erstmalige Betriebsdichtheitsprüfung von Anl.
14. Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümer
15. Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
16. Pflichten des Rauchfangkehrers
17. Kehrplan
18. Kehrbuch
19. Wechsel des zuständigen Rauchfangkehrers
20. Behörde
21. Strafbestimmungen
22. Übergangsbestimmungen
23. Verweisungen
24. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Kehrgesetz 2022
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 52/2022

    Zuletzt: 
    derzeit nur Stammfassung

    Abschnitt: 
    4. Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten

    Inhalt: 
    (1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für die Veranlassung folgender Arbeiten:
    1. die erforderliche Befund-Gutachtenerstellung (Kaminbefund entsprechend landesrechtlicher Vorschriften) bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Feuerstätte und/oder Feuerungsanlage,
    2. die Reinigung von Feuerstätten und Verbindungsstücken,
    3. die ordnungsgemäße Funktion und ständiges Freihalten von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätte,
    4. die Überprüfung der benützten Feuerstätte samt Verbindungsstück auf ihre Brandsicherheit (Feuerstättenbeschau).

    (2) Die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder von einem gewerberechtlich befugten Fachunternehmen durchführen zu lassen.

    (3) Die Reinigung von Feuerstätten für flüssige und/oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern - samt Verbindungsstücken ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch ein gewerberechtlich befugtes Fachunternehmen mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Über diese Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer sowie der Behörde aufzubewahren.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Kehrgesetz 2022
Abschnitt: 4. Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten
Inhalt: (1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für die Veranlassung folgender Arbeiten:
1. die erforderliche Befund-Gutachtenerstellung (Kaminbefund entsprechend landesrechtlicher Vorschriften) bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Feuerstätte und/oder Feuerungsanlage,
2. die Reinigung von Feuerstätten und Verbindungsstücken,
3. die ordnungsgemäße Funktion und ständiges Freihalten von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätte,
4. die Überprüfung der benützten Feuerstätte samt Verbindungsstück auf ihre Brandsicherheit (Feuerstättenbeschau).

(2) Die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder von einem gewerberechtlich befugten Fachunternehmen durchführen zu lassen.

(3) Die Reinigung von Feuerstätten für flüssige und/oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern - samt Verbindungsstücken ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch ein gewerberechtlich befugtes Fachunternehmen mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Über diese Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer sowie der Behörde aufzubewahren.