Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
007 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
008 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
009 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
010 Bewirtschaftungsverpflichtung
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
2. Hauptstück - 4. Abschnitt
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
6. Hauptstück
Allgemeines zum Gesetz
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt: 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
Inhalt: 3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Paragraf: § 008
Kurztext: Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
Text: Die nach § 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund gemäß § 9 vorliegt und das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen, wirtschaftlich gesunden bäuerlichen Land- oder Forstwirtschaft kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes nicht widerspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

1. die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibenden Teile auch nach Abtrennung einzelner Teile für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausreichen;

2. der ganze land- oder forstwirtschaftliche Betrieb übertragen wird, als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb erhalten bleibt, der Erwerber Landwirt ist und seine Hofstelle in solcher Nähe hat, dass eine die regelmäßige ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch ihn selbst (allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder auch eigenen landwirtschaftlichen Dienstnehmern) erfolgen kann; oder

3. ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht nicht mehr vorteilhaft erscheint, aufgeteilt wird und die Teile zur Stärkung oder Schaffung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.