Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
023 Ausübung eines Eintrittsrechts
029 Verhältnis der Abschnitte 1, 2 und 3*
030 Sicherstellung von Nutzungen*
031 Form, Inhalte und Einbringung*
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
2. Hauptstück - 4. Abschnitt
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
6. Hauptstück
Allgemeines zum Gesetz
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt: 1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
Inhalt: 4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken
Paragraf: § 030
Kurztext: Sicherstellung von Nutzungen*
Text: *durch Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen sowie durch finanzielle Sicherheiten

(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks erforderliche Zustimmung oder eine Ausnahme von einer Nutzungsverpflichtung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen erteilt werden, um sicherzustellen, dass der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes
1. entsprechend einer gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung bewirtschaftet oder nutzt oder einer solchen Bewirtschaftung oder Nutzung wieder zuführt, oder
2. entsprechend der von ihm erklärten Nutzung bewirtschaftet oder nutzt oder einer erklärten Bewirtschaftung oder Nutzung wieder zuführt,
3. einer für die Erteilung der Zustimmung maßgeblichen Bewirtschaftung oder Nutzung erhält oder wieder zuführt, oder
4. einer für die Erteilung einer Ausnahme von der Nutzungsverpflichtung maßgeblichen Zweckbestimmung zuführt oder diese aufrecht erhält.

(2) Hat das Rechtsgeschäft ein im Grundbuch einzutragendes Recht zum Gegenstand, kann die zuständige Grundverkehrsbehörde dem Inhaber des Rechts auftragen, das Bestehen einer Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer besonderen Zweckbestimmung und die Inhalte der zu ihrer Sicherstellung allenfalls vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen im Grundbuch anzumerken. Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat dabei auch die Dauer der Anmerkung festzulegen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die Verpflichtungen daraus auch jeden Rechtsnachfolger des Erwerbers treffen. Das Grundbuchsgericht hat die zuständige Grundverkehrsbehörde von der Durchführung der Anmerkung und deren Löschung zu verständigen.

(3) Zur Sicherstellung einer Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer besonderen Zweckbestimmung kann die zuständige Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber den Erlag einer finanziellen Sicherstellung, etwa durch die Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher oder durch eine Garantieerklärung eines Kreditinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz vorschreiben. In den Fällen, in denen sich die Dauer einer Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung nicht bereits aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, hat die zuständige Grundverkehrsbehörde auch den Haftungszeitraum festzulegen.

(4) Wird die Nutzung während der Dauer einer gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer besonderen Zweckbestimmung während der Haftungsdauer ohne Zustimmung der zuständigen Grundverkehrsbehörde geändert, so verfällt die Sicherheitsleistung zugunsten des Landes Salzburg und ist für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden. In allen anderen Fällen wird die Sicherstellung nach Ablauf der Dauer der gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder nach Ablauf des von der zuständigen Grundverkehrsbehörde festgelegten Haftungszeitraums frei und ist dem damaligen Rechtserwerber zurückzuerstatten.

(5) Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (Abs 1), die Dauer einer Anmerkung (Abs 2), die Höhe der Sicherstellung sowie der Haftungszeitraum (Abs 3) haben sich am Zweck des Rechtsgeschäfts und der damit verfolgten Ziele zu orientieren, müssen verhältnismäßig sein und dürfen kein solches Ausmaß erreichen, dass sie bei durchschnittlicher Betrachtung den Erwerbsvorgang unwirtschaftlich erscheinen lassen.