Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
2. Hauptstück - 4. Abschnitt
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
053 Zuständigkeit
054 Besondere Überwachungsorgane
055 Befugnisse und Pflichten der Organe*
056 Pflichten der Rechtserwerber
057 Mitwirkung der Erbringer von Versorgungsleistungen
058 Auftrag z. Herstellung d. entsprechenden Zustands*
059 Auftrag zur Auflassung der Nutzung
060 Schein- und Umgehungsgeschäfte
061 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
062 Nachträgliches Prüfungsverfahren
063 Strafbestimmungen, Widmung von Geldstrafen
064 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit*
6. Hauptstück
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt: 5. Hauptstück
Inhalt: 5. Hauptstück
Überwachung und Sanktionen
Paragraf: § 063
Kurztext: Strafbestimmungen, Widmung von Geldstrafen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Recht, dessen Erwerb einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, einer grundverkehrsbehördlichen Bestätigung oder Erklärung der zuständigen Grundverkehrsbehörde bedarf oder dessen Erwerb anzuzeigen ist, nutzt oder nutzen lässt, obwohl dafür eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder eine an ihre Stelle tretende verwaltungsgerichtliche Entscheidung, eine Bestätigung oder Erklärung der zuständigen Grundverkehrsbehörde nicht vorliegt oder einer Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen wurde;
2. bei der Nutzung eines Rechts Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen, unter denen die Zustimmung zu einem Rechtserwerb erteilt wurde, missachtet oder deren Missachtung duldet;
3. einer gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer abgegebenen Nutzungserklärung zuwider handelt oder deren Zuwiderhandeln zulässt oder duldet, es sei denn, die aus der Nutzungsverpflichtung oder Nutzungserklärung erfließenden Verpflichtungen wurden übererfüllt, ohne dass auch sonst ein Zuwiderhandeln dagegen vorliegt;
4. gegenüber den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden oder Stellen, einem Verwaltungsgericht oder einem ordentlichen Gericht unwahre oder unvollständige Erklärungen abgibt oder unwahre oder unvollständige Angaben macht;
5. es unterlässt, fristgerecht einen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Rechtserwerb zu stellen oder das Rechtsgeschäft der zuständigen Grundverkehrsbehörde anzuzeigen;
6. als Adressat eines behördlichen Auftrags gemäß § 30 Abs 2 oder 3 diesem zuwiderhandelt;
7. es unterlässt, im Rahmen des § 56 an der Überwachung mitzuwirken;
8. einem Auftrag gemäß § 59 zuwiderhandelt;
9. den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind von der/dem Grundverkehrsbeauftragten unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
1. mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 € und höchstens 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu fünf Wochen:
in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis 6 und 8, wenn diese Übertretungen vorsätzlich begangen werden;
2. mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche:
a) in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis 6 und 8, wenn diese fahrlässig begangen werden, sowie
b) in den Fällen des Abs 1 Z 7 und 9.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

(4) § 33a VStG findet in den Fällen des Abs 2 Z 1 keine Anwendung.

(5) Als Ort der Übertretung gilt in den Fällen des Abs 1 Z 1, 2 und 3 der Ort, an dem sich das betreffende Grundstück befindet.

(6) Geldstrafen fließen dem Land Salzburg zu und sind für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden.