Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
014 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
015 Inhalte einer Anzeige
016 Erklärungspflicht betreffend Wohnungen
017 Erklärungspflicht betreffend touristische Objekte*
018 Nutzungsverpflichtung
019 Behandlung von Anzeigen*
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
2. Hauptstück - 4. Abschnitt
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
6. Hauptstück
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt: 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
Inhalt: 3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Paragraf: § 016
Kurztext: Erklärungspflicht betreffend Wohnungen
Text: (1) Der Rechtserwerber hat anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts, mit dem Rechte an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder Rechte an Wohnungen erworben werden, gegenüber der/dem Grundverkehrsbeauftragten eine Erklärung abzugeben, dass
1. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes vom ihm selbst oder einer anderen Person als Hauptwohnsitz oder sonst ständiger Wohnsitz genutzt wird und diese Nutzung innerhalb einer bestimmten Frist (Abs 3) auch tatsächlich aufgenommen wird, oder
2. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden Hauptwohnsitzes oder sonst ständigen Wohnsitzes durch Errichtung oder Erweiterung von diesen ergänzenden Räumen von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätzen, Gartenflächen, Zufahrten oder auf ähnliche Weise dient.
Eine Erklärung gemäß Z 1 oder 2 lässt die Möglichkeit einer touristischen Nutzung einer Wohnung im Rahmen des § 31b ROG 2009 unberührt.

(2) Von der Erklärungspflicht gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. der Rechtserwerb an Wohnungen, die als Zweitwohnung baurechtlich bewilligt worden sind;
2. der Rechtserwerb an Wohnungen, die bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war;
3. der Rechtserwerb durch eine Gebietskörperschaft, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung oder leichteren Durchführung von Vorhaben der Gebietskörperschaft im besonderen öffentlichen Interesse dient und im Rechtsgeschäft
• diese Zweckbestimmung ausdrücklich bestätigt wird, sowie
• Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen ist.
In den Fällen der Z 1 und 2 hat der Bürgermeister auf Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erklärungspflicht zu bescheinigen.

(3) Die Frist für die Aufnahme der Nutzung darf
1. wenn das Rechtsgeschäft ein bebautes Grundstück betrifft, ein Jahr,
2. bei der Notwendigkeit einer umfassenden, jedwede Nutzung als Hauptwohnsitz oder sonst ständigen Wohnsitz ausschließenden Sanierung fünf Jahre und
3. bei unbebauten Grundstücken sieben Jahre
nicht überschreiten.
Ist die Frist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Zeit zu kurz bemessen, kann diese auf Antrag des Rechtserwerbers durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n) bis längstens zehn Jahre festgelegt werden. Die konkreten Umstände dafür sind vom Rechtserwerber nachzuweisen. Wenn die Nutzung von einem Rechtserwerber nicht selbst aufgenommen, sondern von diesem bei aufrechtem Bestand seines Rechtes weitergegeben wird, gilt die ursprüngliche Frist auch für die weiteren Rechtserwerber. Soll der Gegenstand des Rechtsgeschäftes einem in der Erklärung genannten Kind oder Enkelkind des Rechtserwerbers als zukünftiger Hauptwohnsitz dienen, kann die Frist bis zur Aufnahme dieser Nutzung längstens 10 Jahre betragen.