Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
007 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
008 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
009 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
010 Bewirtschaftungsverpflichtung
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
2. Hauptstück - 4. Abschnitt
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
6. Hauptstück
Allgemeines zum Gesetz
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt: 1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
Inhalt: 3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Paragraf: § 009
Kurztext: Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
Text: Einem Rechtsgeschäft ist die Zustimmung zu versagen, wenn
1. es den Zielen dieses Gesetzes widerspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass
a) land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder wirtschaftlich belangreiche Teile davon zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen;
b) Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass ein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt;
c) der Erwerb den Zweck verfolgt, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;
d) der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt; oder
e) sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden;

2. die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibenden Teile nach der Abtrennung für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ausreichen, dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb jedoch im Interesse der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und vorteilhaft erscheint;

3. unter Berücksichtigung von wichtigen öffentlichen Interessen dennoch das Interesse an der Stärkung, Erhaltung oder Schaffung eines oder mehrerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe das Interesse an der Nutzung auf Grund des vorliegenden Rechtsgeschäftes und allenfalls dafür notwendiger unmittelbar folgender Rechtsgeschäfte überwiegt;

4. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Flurverfassung ohne stichhaltigen Grund wieder zerstört wird;

5. eine land- und forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht (zB Enklavenbildungen im rein land- und forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung, Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage, Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung für eine der am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien oder durch die Schaffung von ideellem Miteigentum mit Ausnahme von ideellem Miteigentum zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern);

6. die Gegenleistung den gemäß § 6 ermittelten Wert erheblich überschreitet; dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn eine nach Z 3 durchzuführende Interessensabwägung ein Überwiegen anderer Interessen als derjenigen an der Stärkung, Erhaltung oder Schaffung eines oder mehrerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ergeben hat;

7. bei Rechtsgeschäften, die mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke oder Teile davon betreffen, wenn eine Beeinträchtigung der Ausübung der Einforstungsrechte zu befürchten ist. Eine solche Beeinträchtigung ist jedenfalls nicht anzunehmen, soweit eine Genehmigung oder Erklärung betreffend die Ausübung der Einforstungsrechte gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bzw 2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes vorliegt;

8. der Rechtswerber kein land- oder forstwirtschaftliches Bewirtschaftungskonzept vorlegt, welches die Sicherstellung einer dauerhaften ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes nachweislich und dauerhaft gewährleistet;

9. der Rechtserwerber kein Landwirt ist oder sich auf Grund der Art des Rechtsgeschäfts nicht auf die Landwirtseigenschaft berufen kann und wenigstens ein Landwirt bereit und im Stande ist, das Recht
a) mindestens zu dem nach § 6 ermittelten Wert oder
b) zu einer allenfalls darunterliegenden Gegenleistung
und ansonsten zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht).
Dieser Versagungsgrund ist nicht anzuwenden, wenn eine nach Z 3 durchzuführende Interessensabwägung ein Überwiegen anderer Interessen als derjenigen an der Stärkung, Erhaltung oder Schaffung eines oder mehrerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ergeben hat.