Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
2. Hauptstück - 4. Abschnitt
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
6. Hauptstück
065 Verarbeitung personenbezogener Daten
066 Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung
067 Verordnungen der Landesregierung
068 Besondere Ermächtigung der Landesregierung*
069 Bericht der Landesregierung zur Lage des Verkehrs*
070 Verweisungen
071 In- und Außerkrafttreten
072 Übergangsbestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt: 6. Hauptstück
Inhalt: 6. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Paragraf: § 067
Kurztext: Verordnungen der Landesregierung
Text: Die Landesregierung kann, soweit es
– zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes oder
– zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen erforderlich oder
– im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist, oder
– im Interesse der Nachvollziehbarkeit von einzelnen Verfahrensschritten
nähere Bestimmungen durch Verordnung erlassen. Diese können betreffen:

1. die äußere Form, die Inhalte und die grafische Gestaltung von Erklärungen, Unterlagen, Dokumenten oder planlichen Darstellungen, die Art der Einbringung (elektronisch oder konventionell) und im Fall einer elektronischen Einbringung die dafür und die für eine vollelektronische Abwicklung der Verfahren erforderlichen technischen Festlegungen (Dateiarten, Dateiformate, zulässige Datenmenge, Verschlüsselungen, Verbote von ausführbaren Dateien, Makros oder aktiven Inhalten);

2. die Festlegung von Unterlagen, die der zuständigen Grundverkehrsbehörde zum Nachweis von rechtserheblichen Tatsachen vorzulegen sind;

3. Form und Inhalte von Bekanntmachungen oder Kundmachungen zur Ausübung eines Eintrittsrechts (§ 32), die Einsichtnahme in die Unterlagen etwa im Weg eines elektronischen Rechtsverkehrs sowie Kriterien zur Festlegung der Tageszeitungen gemäß § 32 Z 2, wie etwa deren regionale oder landesweite Reichweite oder Auflagenhöhe;

4. die Festlegung eines Überwachungsplans; im Überwachungsplan können festgelegt werden:
a) regionale, sachliche und/oder zeitliche Merkmale von Nutzungen, die verstärkt zu überwachen sind,
b) zeitliche Intervalle der Überwachung,
c) der Umfang der Überwachung (Stichprobenkontrollen, lückenlose Überwachung oder eine bestimmte Quote von überwachungspflichtigen Nutzungen),
d) die Tiefe einer Überwachung, und
e) Kriterien für die Erforderlichkeit und die Tiefe von Nachkontrollen bei festgestellten Missständen;

5. die äußere Form und die Inhalte der Dokumentation von einzelnen Verfahrensschritten sowie von Entscheidungsgrundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.