Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
014 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
015 Inhalte einer Anzeige
016 Erklärungspflicht betreffend Wohnungen
017 Erklärungspflicht betreffend touristische Objekte*
018 Nutzungsverpflichtung
019 Behandlung von Anzeigen*
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
2. Hauptstück - 4. Abschnitt
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
6. Hauptstück
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt: 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
Inhalt: 3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Paragraf: § 015
Kurztext: Inhalte einer Anzeige
Text: Einer Anzeige gemäß § 14 Abs 1 sind jedenfalls anzuschließen:
1. eine schriftliche Ausfertigung
a) des Vertrags über den Rechtserwerb,
b) des Rechtsaktes, mit dem der Gegenstand des Rechtserwerbs der Privatstiftung oder einer vergleichbaren Einrichtung gewidmet wird (Stiftungserklärung, Zustiftung),
c) einer Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht zur Begründung eines Rechts gemäß § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 ausgeübt wird, und eine schriftliche Ausfertigung des Rechtsaktes, mit dem das ausgeübte Gestaltungsrecht eingeräumt und allenfalls weiter übertragen worden ist, oder
d) einer Willenserklärung, mit der ein Recht gemäß § 14 Abs 1 Z 6 begründet wird;
2. im Fall der Unterfertigung eines der in Z 1 angeführten Dokumente durch einen Vertreter den Nachweis der Vertretungsbefugnis;
3. im Fall eines Rechtsgeschäfts gemäß § 14 Abs 1 Z 5 eine schriftliche Aufstellung über die Bestandsverträge, deren Dauer gemäß § 14 Abs 3 zusammenzurechnen ist, samt Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des jeweiligen Bestandsnehmers sowie dessen Angehörigenverhältnis gemäß § 14 Abs 2 Z 1 zu dem nunmehrigen Rechtserwerber und Bezeichnung des jeweiligen Bestandsobjekts;
4. eine Erklärung
a) gemäß § 16 im Fall eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Rechten
• an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder
• an Wohnungen in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) und Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten (§ 31 Abs 1 Z 2 ROG 2009); oder
b) gemäß § 17 im Fall eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Rechten
• an Baugrundstücken, auf denen touristische Objekte und Nutzungseinheiten errichtet werden sollen, oder
• an touristischen Objekten und Nutzungseinheiten.
5. Beruft sich der Rechtserwerber auf eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß § 16 Abs 2, sind der Anzeige an Stelle der Erklärung gemäß Z 4
a) in den Fällen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 eine Bescheinigung des Bürgermeisters über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erklärungspflicht oder
b) im Fall des § 16 Abs 2 Z 3 die Nachweise der eine solche Ausnahme begründenden Umstände anzuschließen.