Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
038 Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb,*
039 Sonderbestimmungen*
040 Pflicht zur Antragstellung*
041 Bestellung eines Kurators bei Erwerben von Todes*
042 Vorgehen im Fall der Säumigkeit*
2. Hauptstück - 4. Abschnitt
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
6. Hauptstück
Allgemeines zum Gesetz
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt: 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt
Erwerb von Todes wegen...
Paragraf: § 040
Kurztext: Pflicht zur Antragstellung*
Text: *an das Grundbuchsgericht

(1) Wer, soweit er nicht zum Kreis der in § 38 Abs 3 genannten Personen gehört, nach der auf den Erbfall anzuwendenden Rechtsordnung ein Recht gemäß § 38 Abs 1 außerbücherlich, zB durch Einantwortungsbeschluss gemäß § 178 Außerstreitgesetz, oder einen Anspruch auf die Übertragung oder Einräumung eines solchen Rechtes nachweislich, zB auf Grund eines Beschlusses gemäß § 182 Abs 3 Außerstreitgesetz, erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs oder des Nachweises über den Erwerb des Anspruches auf die Übertragung oder Einräumung,
1. die Verbücherung unter Vorlage des Bescheides über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß § 38 Abs 4 oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, unter Vorlage einer Selbsterklärung im Sinn des § 14 Abs 4 oder einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 bei dem zuständigen Grundbuchsgericht zu beantragen, oder
2. das Recht, sofern dies seiner Natur nach möglich ist, einem anderen nach Möglichkeit so rechtzeitig durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu überlassen, dass der andere seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist die Verbücherung beantragen kann.

(2) Der rechtsgeschäftliche Erwerber gemäß Abs 1 Z 2 hat die Verbücherung des erworbenen Rechts unter Vorlage der für den rechtsgeschäftlichen Erwerb erforderlichen Unterlagen (§ 50 Abs 1 oder 2) innerhalb der Jahresfrist gemäß Abs 1 zu beantragen.

(3) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs oder des Nachweises über den Erwerb des Anspruches auf die Übertragung gemäß Abs 1 vor der zuständigen (Grundverkehrs-) Behörde oder einem Verwaltungsgericht
1. ein Verfahren gemäß Abs 1 Z 1 über einen Antrag zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung oder
2. ein Verfahren über die Erklärung gemäß § 19 Z 1 oder
3. ein Verfahren über einen Antrag zur Erlangung der für die Verbücherung des rechtsgeschäftlichen Erwerbs gemäß Abs 2 erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, Bescheinigung oder Bestätigung
noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung gemäß Abs 1 Z 1 oder Abs 2 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.