Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
038 Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb,*
039 Sonderbestimmungen*
040 Pflicht zur Antragstellung*
041 Bestellung eines Kurators bei Erwerben von Todes*
042 Vorgehen im Fall der Säumigkeit*
2. Hauptstück - 4. Abschnitt
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
6. Hauptstück
Allgemeines zum Gesetz
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt: 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt
Erwerb von Todes wegen...
Paragraf: § 042
Kurztext: Vorgehen im Fall der Säumigkeit*
Text: *bei der Antragstellung

(1) Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs bzw des Nachweises über den Erwerb des Anspruches auf die Übertragung keine Verbücherung gemäß § 40 Abs 1 oder 2 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der gemäß § 41 bestellte Kurator die Anträge für die nach diesem Gesetz erforderliche Zustimmung, Bescheinigung oder Bestätigung zu stellen und/oder die dafür erforderlichen Erklärungen einschließlich der Nutzungserklärung gemäß § 15 Z 4 abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die/den Grundverkehrsbeauftragte(n) von der Säumigkeit zu verständigen.

(2) Ist bei Einlangen der Verständigung gemäß Abs 1 letzter Halbsatz ein Verfahren gemäß § 40 Abs 3 nicht anhängig, ist das Grundstück auf Antrag der/des Grundverkehrsbeauftragen namens des Landes Salzburg unter sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.

(3) Wenn der Gerichtskommissär oder der gemäß § 41 bestellte Kurator ein Verfahren gemäß Abs 1 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.

(4) Endet das Verfahren gemäß Abs 3 mit der rechtskräftigen Erteilung der Zustimmung gemäß § 38 Abs 4 oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit einer Selbsterklärung im Sinn des § 14 Abs 4 oder einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs oder des Rechtes, auf dessen Übertragung von Todes wegen ein Anspruch erworben wurde, zu bewirken.

(5) Endet das Verfahren gemäß Abs 3 mit der rechtskräftigen Versagung der Zustimmung gemäß § 38 Abs 4 oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der rechtskräftigen Verweigerung einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die/den Grundverkehrsbeauftragte(n) zu verständigen. Auf Antrag der/des Grundverkehrsbeauftragten ist das Grundstück namens des Landes Salzburg in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.

(6) Ein gemäß Abs 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zu Antragstellung gemäß § 40 Abs 1 oder 2 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung gemäß § 40 Abs 1 oder 2 mittlerweile beantragt wurde.