Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
014 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
015 Inhalte einer Anzeige
016 Erklärungspflicht betreffend Wohnungen
017 Erklärungspflicht betreffend touristische Objekte*
018 Nutzungsverpflichtung
019 Behandlung von Anzeigen*
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
2. Hauptstück - 4. Abschnitt
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
6. Hauptstück
Allgemeines zum Gesetz
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt: 1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
Inhalt: 3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Paragraf: § 014
Kurztext: Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
Text: (1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind der/dem Grundverkehrsbeauftragten (§ 45) anzuzeigen, wenn sie die Einräumung, Begründung oder Übertragung eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben:
1. des Eigentumsrechts;
2. eines Fruchtnießungsrechts gemäß § 509 ABGB oder des Rechts des Gebrauchs gemäß § 504 ABGB;
3. eines Baurechts gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes;
4. des Rechts, ein Bauwerk auf fremden Grund zu errichten (Superädifikat);
5. eines Bestandsrechts, das auf Grund einer Befristung oder eines Kündigungsverzichts des Bestandgebers mehr als 10 Jahre dauert;
6. eines Nutzungsrechts für Wohnzwecke, wenn damit der Erwerb der Mitgliedschaft an einem Verein oder von Gesellschafterrechten an Rechtsträgern nach § 2 Firmenbuchgesetz verbunden ist.

(2) Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen:
1. Rechtsgeschäfte im Familienkreis:
a) Schenkungen und Übergabeverträge, die den Erwerb eines der in Abs 1 Z 1 bis 6 genannten Rechte durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, zum Gegenstand haben, wenn
• die Person, von der der Rechtserwerber erwirbt, dieses Recht vor mindestens 10 Jahren – wenn auch nur zum Teil – erworben hat oder
• im Fall eines Rechtserwerbs an einer Wohnung diese durch die Person, von der der Rechtserwerber erwirbt, seit mindestens 10 Jahren als Hauptwohnsitz oder ständiger Wohnsitz genutzt wird und keine entgeltliche Überlassung der Wohnung zu anderen Zwecken als zu solchen als Hauptwohnsitz oder ständigen Wohnsitz erfolgt.
Dies gilt auch für den gemeinsamen Rechtserwerb durch diese Personen und ihre Ehegatten oder eingetragenen Partner.
b) Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft gemäß lit a, die die Einräumung eines Rechtes gemäß Abs 1 Z 2 zugunsten des bisherigen Rechtsinhabers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Gegenstand haben;
2. Rechtsgeschäfte, die ausschließlich den Erwerb von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, die selbständige Wohnungseigentumsobjekte (§ 2 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002) darstellen, zum Gegenstand haben;
3. Rechtsgeschäfte, die den Erwerb von Eigentum an Grundstücken oder Teilen davon mit einer Fläche von bis zu 100 m² betreffen, die an Grundstücke angrenzen, die bereits im Eigentum des Erwerbers stehen, wenn diese nicht schon unter Anwendung dieser Bestimmung oder des § 13c Abs 2 Z 4 GVG 2001 erweitert worden sind. Darüber hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen;
4. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind oder die sonst für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, des Wasserbaus oder der Hoheitsverwaltung bestimmt sind und diese Zweckbestimmung von der zuständigen Behörde bescheinigt wird;
5. Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern oder zur Auflösung einer Gemeinschaft gemäß § 830 ABGB.

(3) Die Dauer einzelner, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Bestandverträge desselben Bestandnehmers oder von dessen nahen Angehörigen (Abs 2 Z 1 lit a) über dasselbe Bestandsobjekt, Teile desselben Bestandsobjekts oder andere Teile derselben Anlage von Nutzungsobjekten ist zusammenzurechnen. Zeiten, in denen das Bestandsobjekt bzw die in derselben Anlage von Nutzungsobjekten gelegenen Bestandsobjekte dem Bestandnehmer oder dessen nahen Angehörigen als Hauptwohnsitz oder ständiger Wohnsitz dient bzw dienen, sind in die Zusammenrechnung nicht einzubeziehen.

(4) Im Vertrag über das Rechtsgeschäft hat der Rechtserwerber zu erklären („Selbsterklärung“)
1. dass das vertragsgegenständliche Baugrundstück nicht in einer Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) oder in keinem Zweitwohnung-Beschränkungsgebiet (§ 31 Abs 1 Z 2 ROG 2009) liegt, oder
2. wenn das vertragsgegenständliche Baugrundstück in einer Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) oder in einem Zweitwohnung-Beschränkungsgebiet (§ 31 Abs 1 Z 2 ROG 2009) liegt, das Vorliegen einer Ausnahme von der Anzeigepflicht gemäß Abs 2.