Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 2. Abschnitt - 3 Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 3. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
2. Hauptstück - 4. Abschnitt
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
053 Zuständigkeit
054 Besondere Überwachungsorgane
055 Befugnisse und Pflichten der Organe*
056 Pflichten der Rechtserwerber
057 Mitwirkung der Erbringer von Versorgungsleistungen
058 Auftrag z. Herstellung d. entsprechenden Zustands*
059 Auftrag zur Auflassung der Nutzung
060 Schein- und Umgehungsgeschäfte
061 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
062 Nachträgliches Prüfungsverfahren
063 Strafbestimmungen, Widmung von Geldstrafen
064 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit*
6. Hauptstück
Allgemeines zum Gesetz
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt: 5. Hauptstück
Inhalt: 5. Hauptstück
Überwachung und Sanktionen
Paragraf: § 058
Kurztext: Auftrag z. Herstellung d. entsprechenden Zustands*
Text: *Auftrag zur Herstellung des einer Bewirtschaftungspflicht oder Nutzungserklärung entsprechenden Zustands – Gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks oder Rechts

(1) Ist es als erwiesen anzunehmen, dass die Nutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, eines Baugrundstücks oder eines Rechts einer gesetzlich oder bescheidmäßig festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer Nutzungserklärung widerspricht, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte unbeschadet der sonst dieser/diesem eingeräumten Befugnisse den Inhaber des der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder der Nutzungserklärung zu Grunde liegenden Rechts aufzufordern, innerhalb einer von der/dem Grundverkehrsbeauftragten festzusetzenden angemessenen Frist den der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder Nutzungserklärung entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Wird einem Auftrag gemäß Abs 1 innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprochen, hat die/der Grundverkehrsbehörde dies mit Bescheid festzustellen und zugleich auszusprechen, dass sie/er berechtigt ist, namens des Landes Salzburg die gerichtliche Versteigerung des Grundstücks oder Rechts zu betreiben.

(3) Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß Abs 2 ist das Grundstück oder das Recht auf Antrag des/der Grundverkehrsbeauftragten namens des Landes Salzburg in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften gemäß den §§ 133 ff EO oder über die Exekution von anderen Vermögensrechten gemäß den §§ 326 ff EO mit folgenden Abweichungen zu versteigern:
1. Ein auf dem Gegenstand der Versteigerung lastendes Veräußerungsverbot steht der Bewilligung der Versteigerung nicht entgegen.
2. Vom Bieten im eigenen und im fremden Namen sowie durch Vertreter sind ausgeschlossen
a) nahe Angehörige des Verpflichteten (§ 14 Abs 2 Z 1),
b) juristische Personen, auf welche der Verpflichtete einen beherrschenden Einfluss ausübt sowie
c) juristische Personen, die auf eine verpflichtete juristische Person einen beherrschenden Einfluss ausüben.
3. Die §§ 33 bis 36 sind anzuwenden.
Ein beherrschender Einfluss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Fall der lit b die verpflichtete natürliche oder juristische Person oder im Fall der lit c die beherrschende juristische Person die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

(4) Die Versteigerung erfolgt
1. bei Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zu dem gemäß § 6 ermittelten Wert abzüglich zehn Prozent auf Rechnung des Rechtsinhabers,
2. bei Rechten an Baugrundstücken bis zum Verkehrswert abzüglich zehn Prozent auf Rechnung des Verpflichteten.
Ein jeweils darüber hinausgehender Erlös verfällt zugunsten des Landes Salzburg und ist für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden.

(5) Die/der Grundverkehrsbeauftragte kann einmalig vom Antrag auf Versteigerung auf Antrag des Verpflichteten vorläufig oder endgültig absehen, wenn der Verlust des Grundstücks oder des Rechts für diesen auf Grund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach Ablauf einer allenfalls festgelegten Frist hat die/der Grundverkehrsbeauftragte erneut zu prüfen, ob der Aufforderung gemäß Abs 1 entsprochen wurde.