Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
059 (ohne Titel)
060 (ohne Titel)
061 Sonderbestimmungen COVID-19
062 Inkrafttretensbestimmung z. Novelle LGBl.Nr.4/2022
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: VI. Schluss­bestimmungen
Inhalt: VI. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen



Paragraf: § 061
Kurztext: Sonderbestimmungen COVID-19
Text: (1) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz betreffend Verkehrsbeschränkungen oder Betretungsverbote können Angehörige der Feuerwehr auf deren Ersuchen von den Bezirkshauptmannschaften zur Ausübung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen herangezogen werden.

(2) Bei Ausübung der Tätigkeit nach Abs. 1 gelten die Angehörigen der Feuerwehr als der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete. Abgesehen von den sinngemäß anzuwendenden §§ 17 bis 23 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten die Vorschriften des Landesbedienstetengesetzes 2000 nicht. Die §§ 31 und 32 dieses Gesetzes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32 Abs. 2 eine allfällige Entschädigung mit Verordnung der Landesregierung zu regeln ist. Die Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 24. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(3) Abweichend von § 46 Abs. 2 besteht in den Jahren 2020 und 2021 keine Verpflichtung zur Einberufung des Verbandstages.

(4) Art. IX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 24. März 2020 in Kraft.

(5) Art. X der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt, ausgenommen die Einfügung eines neuen § 61 Abs. 3, am 31. Dezember 2020 in Kraft. Die Änderungen betreffend den eingefügten § 61 Abs. 3 treten rückwirkend mit 24. März 2020 in Kraft.

(6) Art. X der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(7) Der § 61 in der Fassung des Art. IX der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. X der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. X der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021