Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
042 (ohne Titel)
043 (ohne Titel)
044 (ohne Titel)
045 (ohne Titel)
046 (ohne Titel)
047 (ohne Titel)
047a E. Feuerwehrmedaille*)
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: III. D. Landes­feuerwehr­verband
Inhalt: III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

D. Landesfeuerwehrverband



Paragraf: § 045
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Die Verbandsleitung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, je einem Vertreter der Bezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren des Landes, den Bezirksfeuerwehrinspektoren, dem Vertreter der Landesfeuerversicherungsanstalt und einem von den übrigen im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen entsendeten Vertreter.

(2) Die Vertreter der Orts- und Betriebsfeuerwehren werden anlässlich eines Verbandstages von den dort anwesenden Angehörigen der Feuerwehren der einzelnen Vertretungsbereiche auf fünf Jahre gewählt.

(3) Die Verbandsleitung ist vom Verbandvorsitzenden zur Beratung der Verbandsangelegenheiten nach Bedarf zusammenzurufen.

(4) Zu diesen Beratungen sind erforderlichenfalls besondere Sachverständige beizuziehen.